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| BGH, 30.01.1963 - V ZR 78/61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- RG, 28.03.1930 - VII 436/29
1. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht durch Verschweigen oder unrichtige …
Auszug aus BGH, 30.01.1963 - V ZR 78/61
Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts stellt sich als Verzicht auf das Anfechtungsrecht dar (RGZ 68, 400) und setzt daher Kenntnis der Anfechtbarkeit voraus (RGZ 128, 116, 120). - RG, 03.08.1938 - VI 247/37
1. Muß aus der Anfechtungserklärung nach § 143 BGB. hervorgehen, daß durch sie …
Auszug aus BGH, 30.01.1963 - V ZR 78/61
Die Anfechtungserklärung muß zum Ausdruck bringen, daß das Rechtsgeschäft im Hinblick auf einen Willensmangel von Anfang an beseitigt werden soll (RGZ 158, 166, 168; RG JW 1936, 2065; LM BGB § 119 Nr. 5).
- BGH, 23.10.1963 - V ZR 256/62 Voraussetzung dieser Nichtigkeit ist in objektiver Hinsicht ein auffälliges (erhebliches) Mißverhältnis des Wertes von Leistung und Gegenleistung und außerdem in subjektiver Hinsicht entweder die Ausbeutung von Notlage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit (§ 138 Abs. 2 BGB) oder sonst eine vorwerfbare Gesinnung des Begünstigten (…a.a.O. Abs. 1; BGH Urteil vom 5. März 1951, IV ZR 107/50, NJW 1951, 397 im Anschluß an RGZ 150, 1; Urteil vom 18. Dezember 1956, VIII ZR 19/56, BB 1957, 238; Urteil vom 21. Mai 1957, VIII 226/56, LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2 = NJW 1957, 1274; Urteil vom 10. Oktober 1957, II ZR 345/56, BB 1958, 100; Senatsurteil vom 30. Januar 1963, V ZR 78/61).
- BGH, 04.01.1967 - V ZR 90/65
Einräumung eines Ankaufsrechts zur Sicherung eines Darlehns - Auffälliges …
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil auch die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erfordert (Urteil des Senats vom 30. Januar 1963 V ZR 78/61 S. 15), ein solches aber, wie bereits ausgeführt, von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint worden ist. - BGH, 13.02.1963 - V ZR 92/62
Rechtsmittel
Einmal bedarf die Erklärung der Anfechtung eine Angabe der sie begründenden Tatsachen nicht (vgl. RGZ 65, 86, 88 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 30. Januar 1963, V ZR 78/61); eine trotzdem erfolgte Grundangabe ist in der Regel nicht im Sinne einer Beschränkung der Anfechtung auf den angegebenen Grund gemeint (vgl. das genannte Senatsurteil), und Anhaltspunkte für einen im vorliegenden Fall ausnahmsweise gegebenen derartigen Beschränkungswillen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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