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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1953 - V ZR 82/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1784
BGH, 27.11.1953 - V ZR 82/52 (https://dejure.org/1953,1784)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1953 - V ZR 82/52 (https://dejure.org/1953,1784)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1953 - V ZR 82/52 (https://dejure.org/1953,1784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 145
  • DB 1953, 1086
  • DB 1953, 1087
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 58/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1953 - V ZR 82/52
    Es ist aber daran festzuhalten, daß die Schlüsselgewalt sich auch dann noch innerhalb des häuslichen Wirkungskreises der Frau halten musste und daß Verträge, die die ganze Berufstätigkeit des Mannes berühren und ihn auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus festlegen, nicht darunter fallen (BGH vom 9. Februar 1951, V ZR 29/50 in NJW 1951, 309; vom 12. Juni 1951 V BLw 58/50 in RechtdLandw 1951, 234 = MDR 1951, 605; OGH in NJW 1950, 307; OLG Kiel in NJW 1949, 150; OLG Hamburg in NJW 1953, 991).

    Die Auffassung ist aber abzulehnen, die Frau habe eine solche Vollmacht während der kriegsbedingten Abwesenheit des Mannes regelmässig, wenn die Eheleute in gutem Einvernehmen leben und sonstige Umstände einen entgegenstehenden Willen des Ehemannes nicht erkennen lassen (so OLG Kiel in NJW 1949, 150), oder die Bauersfrau habe schon deshalb, weil sie während der Abwesenheit ihres Mannes den bäuerlichen Betrieb leite, stillschweigend Vollmacht zu seiner Vertretung (so OLG Celle in NJW 1950, 507 - dagegen Anmerkung von Bull daselbst - Rötelmann in Anmerkung zu BGH vom 12. Juni 1951 V BLw 58/50 in MDR 1951, 605).

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 27.11.1953 - V ZR 82/52
    Inzwischen sind gemäss Art. 117 GG die gesetzlichen Bestimmungen ausser Kraft getreten, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprechen (BGH 10, 266 [268 ff]).
  • BGH, 09.02.1951 - V ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1953 - V ZR 82/52
    Es ist aber daran festzuhalten, daß die Schlüsselgewalt sich auch dann noch innerhalb des häuslichen Wirkungskreises der Frau halten musste und daß Verträge, die die ganze Berufstätigkeit des Mannes berühren und ihn auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus festlegen, nicht darunter fallen (BGH vom 9. Februar 1951, V ZR 29/50 in NJW 1951, 309; vom 12. Juni 1951 V BLw 58/50 in RechtdLandw 1951, 234 = MDR 1951, 605; OGH in NJW 1950, 307; OLG Kiel in NJW 1949, 150; OLG Hamburg in NJW 1953, 991).
  • RG, 22.12.1922 - III 520/22

    Nießbrauch; Verfügungen im Sinne der §§ 883, 893 BGB

    Auszug aus BGH, 27.11.1953 - V ZR 82/52
    Denn es handelt sich nicht um eine Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (RGZ 106, 109 [111 f]), auch nicht - entgegen dem Vorbringen im Armenrechtsverfahren (Bl. 13 A. 8 OH 1389/49) um dem Vortrag der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung - um eine Schenkung.
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2025 - 5 W 14/25

    Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung bei Eintragung einer Grundschuld

    Solches mag anzunehmen sein, wenn die Erklärung in Unkenntnis des kurz davor eingetretenen Todes im Namen des Verstorbenen abgegeben wurde (…Steffen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 164 Rn. 5;… Schubert, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 168 Rn. 39; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1953 - V ZR 82/52, NJW 1954, 145), oder wenn sie unter Verwendung einer postmortalen Vollmacht im Namen des Verstorbenen abgegeben wird, "wobei jedem Beteiligten klar ist, dass die rechtlichen Folgen der Erklärung nicht den Verstorbenen, sondern seine Erben treffen sollen" (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 11 Wx 7/02, juris = in FGPrax 2002, 241 insoweit nicht abgedruckt), weil dann ein Handeln für den Erben, zumindest aber dessen Notwendigkeit, offenkundig wäre.
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2025 - 5 W 15/25

    Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung bei Eintragung einer Grundschuld

    Solches mag anzunehmen sein, wenn die Erklärung in Unkenntnis des kurz davor eingetretenen Todes im Namen des Verstorbenen abgegeben wurde (…Steffen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 164 Rn. 5;… Schubert, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 168 Rn. 39; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1953 - V ZR 82/52, NJW 1954, 145), oder wenn sie unter Verwendung einer postmortalen Vollmacht im Namen des Verstorbenen abgegeben wird, "wobei jedem Beteiligten klar ist, dass die rechtlichen Folgen der Erklärung nicht den Verstorbenen, sondern seine Erben treffen sollen" (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 11 Wx 7/02, juris = in FGPrax 2002, 241 insoweit nicht abgedruckt), weil dann ein Handeln für den Erben, zumindest aber dessen Notwendigkeit, offenkundig wäre.
  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
    Daß zu den hiernach außer Kraft getretenen Bestimmungen auch § 1697 BGB alter Fassung gehört, ist angesichts der früheren Regelung, die dem Vater die elterliche Gewalt auch im Falle der Wiederverheiratung beließ (§ 1669 alter Fassung), heute unzweifelhaft (vgl. BGH NJW 1954, 145 mit weiteren Nachweisen) und wird durch die Änderung der genannten Bestimmungen in Art. 1 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl 609) - jetzt §§ 1681, 1683 BGB - bestätigt.

    Die elterliche Gewalt der Mutter lebte mit dem 1. April 1953 kraft Gesetzes wieder auf, ohne daß es einer Aufhebung der Vormundschaft durch das Vormundschaftsgericht bedurfte (BGH NJW 1954, 145; OLG Schleswig SchlHA 1953, 203).

  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 40/54

    Rechtsmittel

    Die Ehefrau eines Pächters ist allerdings während der kriegsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung, auch wenn man in den Fällen, in denen der Ehemann zum Wehrdienst einberufen war, eine gewisse Erweiterung der Schlüsselgewalt bejaht, nicht befugt, weitgehende die ganze Lebensgrundlage des Ehemannes und der Familie berührende Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein von dem Ehemann eingegangenes Pachtverhältnis zur Auflösung zu bringen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 58/50, RechtdLandw 1951, 234 sowie Urteil vom 27. November 1953, V ZR 82/52, NJW 1954, 145).

    Das Rechtsgeschäft bleibt deshalb auch in diesem Falle zunächst in der Schwebe (BGH vom 27. November 1953, V ZR 82/52, NJW 1954, 145).

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