Rechtsprechung
| BGH, 10.11.1989 - V ZR 91/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.11.1982 - V ZR 161/81
Formbedürftigkeit einer Abrede über Anrechnung einer Vorauszahlung
Auszug aus BGH, 10.11.1989 - V ZR 91/88
Bei Grundstücksgeschäften sind alle Vereinbarungen beurkundungsbedürftig, aus denen sich nach dem Willen der Vertragschließenden das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 85, 315, 317).Ob diese Vermutung im Einzelfall widerlegt ist, bedarf tatrichterlicher Prüfung (vgl. BGHZ 85, 315, 318; Senatsurt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, WM 1985, 1452, 1453 li.Sp.).
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 10.11.1989 - V ZR 91/88
Bliebe die Verurteilung so bestehen, wäre der Umfang der Rechts kraft unzulässigerweise unbestimmt (vgl. BGHZ 11, 192, 194;… auch BGH Urt. v. 8. Juni 1988, VIII ZR 105/87, BGHR ZPO § 300 Teilurteil/Grundurteil 1).Er hätte daher im einzelnen angeben müssen, wie er die Teilbeträge auf die verschiedenen Ansprüche verteilt, oder er hätte sich auf eine Reihenfolge festlegen müssen, in welcher er den Teilbetrag jeweils hilfsweise zur Aufrechnung stellt (vgl. BGHZ 11, 192, 194).
- BGH, 20.09.1985 - V ZR 148/84
Beurkundungspflicht der Anrechnung von Kaufpreisvorauszahlungen
Auszug aus BGH, 10.11.1989 - V ZR 91/88
Der Senat, hat wiederholt entschieden und daran auch gegen vereinzelt im Schrifttum erhobene Einwendungen fest gehalten, daß auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt, weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat (Senatsurt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82 = NJW 1984, 954 = WM 1984, 170); insbesondere aber auch deshalb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen wird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senatsurt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, WM 1985, 1452).Ob diese Vermutung im Einzelfall widerlegt ist, bedarf tatrichterlicher Prüfung (vgl. BGHZ 85, 315, 318; Senatsurt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, WM 1985, 1452, 1453 li.Sp.).
- BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 105/87
Erlaß eines Grundurteils vor Erstellung eines Schiedsgutachtens
Auszug aus BGH, 10.11.1989 - V ZR 91/88
Bliebe die Verurteilung so bestehen, wäre der Umfang der Rechts kraft unzulässigerweise unbestimmt (vgl. BGHZ 11, 192, 194; auch BGH Urt. v. 8. Juni 1988, VIII ZR 105/87, BGHR ZPO § 300 Teilurteil/Grundurteil 1). - BGH, 11.11.1983 - V ZR 150/82
Zur Beurkundungspflicht bei Kaufpreisvorauszahlungsanrechnung
Auszug aus BGH, 10.11.1989 - V ZR 91/88
Der Senat, hat wiederholt entschieden und daran auch gegen vereinzelt im Schrifttum erhobene Einwendungen fest gehalten, daß auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt, weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat (Senatsurt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82 = NJW 1984, 954 = WM 1984, 170); insbesondere aber auch deshalb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen wird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senatsurt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, WM 1985, 1452).
- BGH, 24.06.1994 - V ZR 19/93
Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei Nichtigkeit des Kaufvertrages …
Nach dem Klagevortrag zu Recht unterstellt das Berufungsgericht die Formnichtigkeit des Vertrages vom 29. September 1987 (§ 313 Satz 1; § 125 Satz 1 BGB), weil die beurkundungspflichtige Nebenabrede nicht beurkundet wurde (vgl. auch Senatsurteile v. 6. Dezember 1991, V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589; v. 20. September 1989, V ZR 148/84, WM 1985, 1452 und v. 10. Januar 1989, V ZR 91/88).
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