Rechtsprechung
| BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Kanzlei Prof. Schweizer
Ermittlung der Höhe des Wertverlust durch Überbau
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wert der Beschwer für die Einlegung einer Revision im zivilgerichtlichen Verfahren; Bemessung des Werts der Beschwer aus der Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus ; Bestimmung des Werts der Klage auf Herausgabe der Standfläche eines Anbaus und von ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
Rechtsmittelbeschwer und Streitwert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wertverlust eines Grundstücks bei nachbarlichem Überbau
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Schadensersatzbemessung bei Grundstücksüberbau durch Nachbarn
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nichtzulassungsbeschwerde: Bestimmung des Beschwerdewertes bei nachbarlichem Überbau (IMR 2007, 1062)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 28.06.2005 - 8 O 16/05
- OLG Köln, 24.03.2006 - 20 U 129/05
- BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06
Papierfundstellen
- NZM 2007, 300 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- OLG München, 05.11.1996 - 15 W 2800/96
Streitwert einer Klage auf Unterlassung eines Überbaus
Auszug aus BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06
Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140).Der Wertverlust eines Grundstücks durch den Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist (OLGR München 1997, 140).
- BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02
Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). - BGH, 10.12.1993 - V ZR 168/92
Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung
Auszug aus BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06
Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes (Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen (Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat, BGHZ 124, 313, 317). - BGH, 23.01.1986 - V ZR 119/85
Streitwertbemessung bei Klage auf Beseitigung eines Überbaus
Auszug aus BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06
Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140).
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
Die Wertminderung ist somit hier nach dem Wert der überbauten Fläche zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: V ZB 247/11, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seiten 683 f.; BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: V ZB 250/10, u.a. in: Grundeigentum 2011, Seite 1017; BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seite 265; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06, u.a. in: NZM 2007, Seite 300; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85, u.a. in: NJW-RR 1986, Seite 737; OLG München, Beschluss vom 05.11.1996, Az.: 15 W 2800/96, u.a. in: OLG-Report 1997, Seite 140; LG Potsdam, Beschlüsse vom 07.09.2016 und vom 10.10.2016, Az.: 7 S 118/16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.05.2016, Az.: 31 C 170/14), da eine darüber hinaus bestehende konkrete Nutzungsbeeinträchtigung vom Kläger nicht dargelegt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. - BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
Wert der Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer die Grenze des …
Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseitigung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit einem Betrag von 150 EUR in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der Betonstützen.Diese wären allein für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris).
a) Der Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR München 1997, 140).
- AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24
Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen
Rn. 90 Besitzstörungs- und Eigentumsstörungsklagen sind insofern gemäß § 3 ZPO zu bewerten (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.1989, Az.: 2 W 181/89).Das Interesse der Klägerin ist insofern an der Unterlassung der Beeinträchtigung zu bemessen, die sich aus der Inanspruchnahme eines Teils der Gemeinschafts-/Rasenfläche durch die Beklagte aufgrund der von ihr errichteten Einzäunung ergibt, mithin auf die Wertminderung des klägerischen Grundstücks, die die Klägerin durch die zu unterlassende Störung erleidet, d.h. wenn die Beklagte den streitigen Zaun nicht errichtet hätte bzw. diesen Zaun nunmehr entfernen würde (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06; BGH, Urteil vom 06.11.1998, Az.: V ZR 48/98; BGH, Urteil vom 24.04.1998, Az.: V ZR 225/97; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.1989, Az.: 2 W 181/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.1994, Az.: 5 W 119/94; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14.08.2012, Az.: 1 T 102/12; LG Bayreuth, Beschluss vom 13.08.1984, Az.: 2 T 103/84; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, 1811, beck-online = "juris"; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = "juris" = "dejure.org").
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15
Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das …
Rn. 9 (1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737). - BGH, 19.05.2011 - V ZB 250/10
Zulassung der Berufung: Bemessung der Beschwer beim Anspruch auf Beseitigung …
Rn. 7 Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage bemisst sich - wovon das Berufungsgericht auch ausgeht - gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737). - BGH, 19.12.2024 - V ZB 71/23
Wirtschaftliches Interesse an der Abwehr des geltend gemachten Duldungsanspruchs …
Das gilt aber nur dann, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder nicht zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der übrigen Fläche beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat…, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, BeckRS 2010, 1087 Rn. 12; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, BeckRS 2006, 15356, jeweils zur Bewertung eines Wertverlusts durch einen Überbau).
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