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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.03.1981 - 9 S 151/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1723
VGH Baden-Württemberg, 05.03.1981 - 9 S 151/81 (https://dejure.org/1981,1723)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.1981 - 9 S 151/81 (https://dejure.org/1981,1723)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 1981 - 9 S 151/81 (https://dejure.org/1981,1723)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 31, 160 (Ls.)
  • VBlBW 1981, 395
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1989 - 9 S 1039/89

    Prüfung; Tatsachenirrtum des Prüfers - Neubewertung durch den bisherigen Prüfer - …

    Denn der Kläger hat auf S. 4 seiner Lösung § 1614 BGB ausdrücklich erwähnt, diese Vorschrift also "gesehen" (vgl. zur Erheblichkeit eines solchen Tatsachenirrtums -- Diskrepanz zwischen Bewertungsgutachten und Bewertungsgrundlage -- den Senatsbeschluß vom 5.03.1981 -- 9 S 151/81 -- VBlBW 81, 395 und das Senatsurteil vom 8.03.1989 -- 9 S 207/89 -- sowie BVerwGE 70, 143/146 = Buchholz 421.0 Nr. 203).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1984 - 9 S 2423/84

    Anrechnung von Auslandsstudienzeiten; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der …

    Die strengen Voraussetzungen für eine - zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegen in Fällen dieser Art in der Regel nicht vor (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.05.1980, VBlBW 1980, 66 u.v. 05.03.1981, VBlBW 1981, 395).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 9 S 586/90

    Rechtsmitteleinlegung per Telefax

    Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn die einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig und die sonst dem Rechtsschutzsuchenden drohenden Nachteile gänzlich untragbar und unzumutbar wären (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.3.1981 -- 9 S 151/81 --, VBlBW 1981, 395 und vom 19.10.1984 -- 9 S 2423/84 --;… Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 123 RdNr. 13 m.w.N.), wobei die Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, die Größe und eventuelle Irreparabilität des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeitsgrad eines Erfolgs in der Hauptsache, sofern feststellbar, eine Rolle spielen (Kopp, RdNr. 15 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 9 S 851/89

    Prüfungsrecht: zweite juristische Staatsprüfung; vorläufiger Rechtsschutz

    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 5.3.1981 -- 9 S 151/81 -- (VBlBW 81, 395) entschieden hat, ist in einem solchen Fall eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht statthaft, weil ohne Neubewertung vom Prüfungsausschuß am Ende der mündlichen Prüfung keine fehlerfreie Entscheidung über die Gesamtnote der Prüfung möglich ist (vgl. §§ 42 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3 JAPrO 81, die gem. § 49 Abs. 4 JAPrO 84 auf den Antragsteller noch anwendbar ist, weil er vor dem 1.2.1985 den Vorbereitungsdienst angetreten hat).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85

    Aufnahme in das Gymnasium - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der Hauptsache - …

    Gründe, welche eine Durchbrechung dieses Verbots als zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheinen lassen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.03.1981, VBlBW 1981, 395, vom 27.01.1984, VBlBW 1984, 384 und vom 19.10.1984 - 9 S 2423/84 -), sind hier nicht ersichtlich, denn effektiver vorläufiger Rechtsschutz kann im vorliegenden Falle auch dadurch gewährt werden, daß dem Antragsteller - ohne bindende Wirkung für die Wahl des Bildungsweges - die vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium gestattet wird und damit in bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ein lediglich faktischer Zustand vorläufig geregelt wird, der den Antragsteller vor dem Eintritt wesentlicher Nachteile bewahrt und seinen Anspruch entscheidungsfähig hält.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1990 - 9 S 433/90

    Anforderungen an das Bewertungsgutachten des Erstprüfers in der Ersten …

    Zudem fehlt dem Antragsteller derzeit ein Anspruch auf Teilnahme an dem mündlichen Prüfungsteil, weil er nur drei, anstatt -- wie die Prüfungsordnung in § 13 JAPrO 81 verlangt -- vier mit mindestens ausreichend bewertete Aufsichtsarbeiten vorzuweisen hat (vgl. zuletzt den Senatsbeschluß vom 25.4.1989 -- 9 S 851/89 -- und Beschluß vom 5.3.1981, VBlBW 81, 395).
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