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BFH, 08.08.1991 - VI B 134/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtswirksame Rücknahme einer Prozessvollmacht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 26.10.2006 - V R 40/05
Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich
Eine Klage muss entweder schriftlich zurückgenommen werden oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG oder in einer Verhandlung vor dem Einzelrichter/Berichterstatter, die dem Protokollzwang unterliegt, erklärt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 1991 VI B 134/90, BFH/NV 1992, 49).Ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579 und 580 ZPO, der den Widerruf einer Klagerücknahme ausnahmsweise rechtfertigen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 49), ist ebenfalls nicht gegeben.
- FG München, 16.03.1999 - 12 K 616/94
Anspruch auf Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides; Gesonderte und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - L 2 SO 2755/23 Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund der er seine Rechtstellung eingerichtet hat (vgl. Bundesfinanzhof [BVH], Beschluss vom 08.08.1991 - VI B 134/90 -, juriBFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 -, juris).
- BFH, 24.04.2006 - VII B 40/06
Beschwerde: keine Umdeutung in Anhörungsrüge
Auch eine Anfechtung oder ein Widerruf von wirksamen Prozesshandlungen kommt nicht in Betracht (BFH-Entscheidung vom 8. August 1991 VI B 134/90, BFH/NV 1992, 49). - LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 12 AS 5448/12 Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 08.08.1991 - VI B 134/90 - BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 - veröffentlicht in Juris).
- BFH, 20.04.1998 - V B 12/98
Statthaftigkeit der Beschwerde bei Beschlüssen des Finanzgerichts zur Aussetzung …
Die -- nur schriftlich beachtliche (vgl. BFH-Beschluß vom 8. August 1991 VI B 134/90, BFH/NV 1992, 49) -- Rücknahmeerklärung konnte an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts ändern. - LSG Baden-Württemberg, 14.06.2010 - L 11 R 937/10 Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 08. August 1991- VI B 134/90 = BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - L 15 V 37/01- veröffentlicht in juris).
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2012 - L 2 AS 940/12 Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine bestimmte Rechtsstellung erlangt oder aufgrund der er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8.8.1991 - VI B 134/90 = BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01).
- BSG, 10.02.2011 - B 11 AL 131/10 B Der Vortrag, er sei der Auffassung, eine telefonische Rechtsmittelrücknahme genüge, ist nicht mit dem Vorbringen zu vereinbaren, ihm sei durch das Gericht mitgeteilt worden, er müsse die Berufung per Fax zurücknehmen (vgl zu den Anforderungen an eine fernmündlich erklärte Rechtsmittelrücknahme: OLG Hamburg MDR 1981, 424; BFH 8.8.1991 - VI B 134/90 - BFH/NV 1992, 49).
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2010 - L 11 KR 3881/09 Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 08. August 1991- VI B 134/90 = BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - L 15 V 37/01- veröffentlicht in juris).
- LSG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - L 9 U 4144/10