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   BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73   

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https://dejure.org/1974,1638
BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73 (https://dejure.org/1974,1638)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1974 - VI ZR 235/73 (https://dejure.org/1974,1638)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 235/73 (https://dejure.org/1974,1638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1975, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73
    Diese Beurteilung, gegen welche die Revision gleichfalls nichts erinnert hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 58, 355, 361/362).

    Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHZ 58, 355, 362) auch beim Vergleich neben die gesetzlich ausgeformte Sonderregelung des § 779 BGB die allgemeinen Grundsätze über den Irrtum über die Geschäftsgrundlage treten (§ 242 BGB) und zwar regelmäßig nicht zur Beseitigung, wohl aber zur Anpassung der Vereinbarung an die verkannten wirklichen Umstände führen können.

    Überdies war ihnen die erst späterhin entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des "gestörten Innenausgleichs" (hier besonders BGHZ 54, 256 und 58, 355 mit Nachw.) unbekannt, die dazu führt, dass der Beklagten mit Rücksicht auf die haftungsrechtliche Privilegierung des Sohnes auch der Zugriff gegen die Klägerin teilweise versagt ist.

    Damit stellt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts doch zugleich die Frage der später geänderten Rechtsprechung (BGHZ 58, 355).

    Der ausdrückliche Hinweis des Berufungsurteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf das Senatsurteil BGHZ 58, 355, 362, schließt den Verdacht aus, das Berufungsgericht sei einer Verwechslung von Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt erlegen.

    Die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass die aus der Sicht einer späteren Rechtsprechung unrichtige Beurteilung der Rechtslage hier - anders als im Falle der BGHZ 58, 355 bestätigten Entscheidung - den Rang einer Geschäftsgrundlage erlangt hat, lässt sich auch im übrigen rechtlich nicht beanstanden.

    In diesem Zusammenhang wäre vor allem zu beachten gewesen, dass eine Anpassung bereits abgewickelter Verträge nur ausnahmsweise geboten ist (BGHZ 58, 355, 361 ff).

    Eher käme in Betracht, dass sich hier die Klägerin nicht (wie in dem BGHZ 58, 355 entschiedenen Fall) nur mit den ihr ungünstigen Auswirkungen der derzeit noch geltenden Rechtslage abzufinden hatte, sondern möglicherweise durch den Übergang von der alten zur neuen rechtlichen Betrachtungsweise wirtschaftlich mit einer Einbuße belastet bleibt, die ihr sonst weder früher noch heute endgültig zugemutet worden wäre.

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73
    Irrtümlich war diese Meinung nur deshalb, weil das verkannte Eingreifen des Familienprivilegs zugunsten des Sohnes nach heutiger Rechtsprechung dazu führte, dass der Beklagten auch der Zugriff auf den außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden K. in dem Umfange verwehrt war, in dem im Innenverhältnis an sich der privilegierte Sohn des Getöteten ausgleichspflichtig gewesen wäre (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 BGHZ 54, 256, 258).

    Überdies war ihnen die erst späterhin entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des "gestörten Innenausgleichs" (hier besonders BGHZ 54, 256 und 58, 355 mit Nachw.) unbekannt, die dazu führt, dass der Beklagten mit Rücksicht auf die haftungsrechtliche Privilegierung des Sohnes auch der Zugriff gegen die Klägerin teilweise versagt ist.

    Aber auch die heutige Rechtsprechung zum "gestörten Innenausgleich" in solchen Fällen war damals für den Rechtskundigen jedenfalls als Möglichkeit zu erkennen (vgl. hierzu die Nachweisungen im Senatsurteil BGHZ 54, 256, 259, wonach Wussow in WJ 64, 87 f (ebenso in WJ 1967, 79/80) schon zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung den der heutigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Standpunkt aus nicht fernliegenden Erwägungen vertreten hatte).

  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50

    Abfindung eines unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73
    Der Senat neigt nicht zu der von der Revision vertretenen Meinung, dass schon allein die Abgeltung sonst in Frage stehender künftiger Rentenleistungen durch eine kapitalisierte Zahlung der Annahme eines abgewickelten Vertrags entgegenstünde (vgl. dazu BGHZ 2, 379, 384 ff).
  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73
    Das Berufungsgericht stellt fest, dass den Parteien bei Abschluss der jetzt streitig gewordenen Vereinbarung zwar die Grundsätze des Urteils BGHZ 41, 79, 83 ff bekannt, dass sie aber übereinstimmend der Meinung gewesen seien, nach den tatsächlichen Umständen des Falles könne mangels häuslicher Gemeinschaft zwischen dem Getöteten und seinem für den Unfall mitverantwortlichen Sohn das "Familienprivileg" des entsprechend anzuwendenden § 67 Abs. 2 VVG nicht zum Tragen kommen.
  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 150/69

    Zur Ausgleichbarkeit v. Prozeßkosten zw. Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73
    In diesem (durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 = VersR 1971, 478 insoweit abgeschlossenen) Rechtsstreit - künftig: Vorprozess - wurde zwar bestätigt, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Sohn des Getöteten die Verursachung des Unfalls zu gleichen Teilen anzulasten sei.
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