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   BGH, 20.04.1955 - VI ZR 42/54   

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https://dejure.org/1955,6313
BGH, 20.04.1955 - VI ZR 42/54 (https://dejure.org/1955,6313)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1955 - VI ZR 42/54 (https://dejure.org/1955,6313)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 (https://dejure.org/1955,6313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1955, 346
  • DB 1955, 531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 20.04.1955 - VI ZR 42/54
    Rechtsprechung seit langem feststehenden und vom Bundesgerichtshof anerkannten, durch die Revision auch nicht bekämpften Begriffsbestimmung ausgegangen, dass höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äusserste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338 [339] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Dies trägt die Annahme, ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 HaftpflG greife nicht ein (vgl. zur fehlenden Außergewöhnlichkeit von Zusammenstößen mit Weidevieh bzw. Wildtieren auf Bahnkörpern Senatsurteil vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346, 347; OLG München NZV 1991, 189, 190; OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05 - Filthaut, aaO, § 1 Rn. 177 m.w.N.).
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

    c) Nach der Rechtsprechung des BGH ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Geschädigten in Kauf zu nehmen ist (vgl. Urteile vom 20. April 1955 VI ZR 42/54, Versicherungsrecht --VersR-- 1955, 346, und vom 15. November 1966 VI ZR 280/64, VersR 1967, 138).
  • OLG Dresden, 31.05.2006 - 12 U 101/06

    Schadensersatzansprüche eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein

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  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

    Nach der Begriffsbestimmung, von der der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung ständig ausgeht, ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 332 und Urteil des BGH vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346).
  • OLG Celle, 24.10.2002 - 14 U 318/01

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einem LKW-Anhänger:

    Die auf die Unabwendbarkeit abstellende Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG ist nur dann anwendbar, wenn Gleisanlagen dem Zug einer öffentlichen Straße folgen (beispielsweise in die Straßendecke eingelassene Straßenbahnschienen), nicht jedoch diese nur, etwa wie hier im Wege eines Bahnüberganges, kreuzen (BGH VersR 1955, 346).
  • FG Köln, 23.05.2002 - 13 K 5958/98

    Bergschaden als höhere Gewalt

    Der Grund für diese Gleichstellung liegt darin, daß höhere Gewalt im Sinne eines zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung berechtigenden Schadensereignisses jedenfalls nicht in einem engeren Sinne als nach der von der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung vertretenen Auslegung (Urteile des BGH vom 20.4.1955 VI ZR 42/54, VersR 1955, 346, und vom 15.11.1966 VI ZR 280, 64, VersR 1967, 138) verstanden werden kann (Urteil des BFH vom 14.10.1999, a. a. O.).
  • BGH, 22.10.1955 - VI ZR 168/54

    Rechtsmittel

    Die Bestimmung des § 2 SHG ist, soweit sie sich auf den Fall bezieht, daß die Eisenbahn oder Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, der Vorschrift des § 7 Abs. 2 KrfzG (jetzt StVG) nachgebildet; da eine Eisenbahn oder Straßenbahn, die nicht einen eigenen Bahnkörper benutzt, sondern auf öffentlicher Straße verkehrt, einem Kraftwagen nahesteht, hat das Gesetz die Sachschadenshaftung ihres Unternehmers der des Kraftfahrzeughalters angeglichen (vgl. Entscheidung des Senats vom 20. April 1955 VersR 1955, 346).
  • OLG Frankfurt, 05.07.1984 - 1 U 236/83
    Derartige Maßnahmen muss der Verursacher einer Gefahrenquelle nur ergreifen, wenn sie wirtschaftlich tragbar sind und vernünftigerweise als zumutbar erachtet werden können ( BGH VersR 1955, 346 ).
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