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Rechtsprechung
   RFH, 21.07.1937 - VI A 377/37   

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https://dejure.org/1937,158
RFH, 21.07.1937 - VI A 377/37 (https://dejure.org/1937,158)
RFH, Entscheidung vom 21.07.1937 - VI A 377/37 (https://dejure.org/1937,158)
RFH, Entscheidung vom 21. Juli 1937 - VI A 377/37 (https://dejure.org/1937,158)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 17.05.1972 - I R 126/70

    Vererblichkeit des Rechts zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs

    Diese Regelung schließt es aber nicht aus, daß sogar dieselbe Person für denselben Veranlagungszeitraum zweimal zur Einkommensteuer veranlagt wird, nämlich in dem Falle, daß während des Veranlagungszeitraums die unbeschränkte Steuerpflicht endet und die beschränkte Steuerpflicht beginnt und umgekehrt (Urteile des RFH VI A 377/37 vom 21. Juli 1937, RStBl 1937, 1008; VI 261/38 vom 30. November 1938, RStBl 1939, 173).
  • BFH, 05.12.1973 - I R 68/71

    Veräußerungsgewinn - Bemessung - Anschaffungskosten - Rechtsvorgänger - …

    An dieser Rechtsprechung, die in Abkehr von der Rechtsprechung des RFH (Urteile vom 17. Februar 1937 VI A 485/36, RFHE 41, 174, RStBl 1937, 963; vom 21. Juli 1937 VI A 377/37, RFHE 42, 18, RStBl 1937, 1008; vom 14. Dezember 1938 VI 722/38, RStBl 1939, 212) und der daran anschließenden Verwaltungspraxis (s. noch Abschn. 140 Abs. 5 EStR 1963) entwickelt worden ist, ist festzuhalten.
  • BFH, 18.07.1972 - VIII R 50/68

    Zeit, in der keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, verlängert …

    Hier fielen zwei Veranlagungszeiträume an (Urteile des RFH VI A 377/37 vom 21. Juli 1937, RFH 42, 18; VI 261/38 vom 30. November 1938, RStBl 1939, 173; Blümich, StuW 1937 Sp. 222; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 24 und 34 zu § 25 EStG).
  • BFH, 29.07.1960 - VI 51/60 U

    Ehegattenveranlagung bei Tod eines Ehegatten im Veranlagungszeitraum

    Außer bei während eines Teils des Veranlagungszeitraums beschränkt Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 377/37 vom 21. Juli 1937, RStBl 1937 S. 1008) könnten für einen Steuerpflichtigen nicht zwei Einkommensteuerveranlagungen für das Einkommen eines Veranlagungszeitraums (in der Regel: Kalenderjahr) gemacht werden.
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