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Rechtsprechung
   RFH, 05.02.1936 - VI A 690/34   

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https://dejure.org/1936,191
RFH, 05.02.1936 - VI A 690/34 (https://dejure.org/1936,191)
RFH, Entscheidung vom 05.02.1936 - VI A 690/34 (https://dejure.org/1936,191)
RFH, Entscheidung vom 05. Februar 1936 - VI A 690/34 (https://dejure.org/1936,191)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 15.12.1966 - IV 232/64

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters bei Ausscheiden aus …

    Der entgegenstehenden Auffassung des RFH (Urteile VI A 652/34 vom 3. Juli 1935, StuW 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936, 555) folgt der Senat nicht.

    Der entgegenstehenden Auffassung des RFH (Urteile VI A 652/34 vom 3. Juli 1935, StuW 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936, 555) folgt der Senat nicht.

    Der Erlaß einer wertlosen Forderung könne dem Schuldner nicht als Gewinn angerechnet werden (vgl. RFH-Urteile VI A 652/34 vom 3. Juli 1935, Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936, 555).

  • BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66

    Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit von vor und während eines …

    Zwar sei vom Reichsfinanzhof (RFH) im Urteil VI A 690/34 vom 5. Februar 1936 (RStBl 1936, 555) und ihm folgend weit überwiegend im Schrifttum angenommen worden, neben dem Entstehen der Verluste müsse als weitere Voraussetzung die wirtschaftliche Belastung des Gemeinschuldners durch die Verluste hinzukommen, um vorkonkursliche und während des Konkurses entstandene Verluste in späteren Veranlagungszeiträumen berücksichtigen zu können.

    Das Urteil des BFH IV 210/62 S schließe die Anwendung der Grundsätze des Urteils des RFH VI A 690/34 nicht aus.

  • BFH, 12.09.1972 - VIII R 23/67

    Schuldentilgung nach Konkurs - Gewerblicher Verlust - Fünfjahreszeitraum

    Wenn die Vorentscheidung einen Abzug von nachträglichen betrieblichen Verlusten versagt habe, dann stehe dies im Widerspruch zu den Entscheidungen des RFH VI A 690/34 vom 5. Februar 1936 (RStBl 1936, 555) und des BFH VI 66/59 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 630, BStBl III 1961, 230), wonach ein Verlust nicht vortragsfähig werde, wenn der Steuerpflichtige ihn -- wie bei einem Konkurs -- voraussichtlich nicht wirtschaftlich trage.

    Für seine Auffassung kann der Steuerpflichtige sich nicht mit Erfolg auf das RFH-Urteil VI A 690/34 vom 5. Februar 1936 (…a. a. O.) berufen.

  • BFH, 07.11.1963 - IV 210/62 S

    Steuerbegünstigung bzgl. aus einer Konkursmasse erzielten Veräußerungsgewinnen

    In der (älteren) Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936 S. 555) und vom überwiegenden Teil der Literatur (Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 d Anm. 3; weitere Angaben bei Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 10 d Anm. 4) wird die Ansicht vertreten, von den während des Konkursverfahrens erzielten Gewinnen könne ein Verlust nicht abgezogen werden (§ 10 d EStG), soweit die Verluste auf Schulden entfielen, die voraussichtlich vom Gemeinschuldner nicht getilgt werden würden.
  • BFH, 17.02.1961 - VI 66/59 U

    Berücksichtigung des Verlustes aus Gewerbebetrieben bei der Veranlagung

    Dabei kann es für die Beurteilung der Frage, ob der Verlust von den Gläubigern oder dem Steuerpflichtigen zu tragen ist, nicht darauf ankommen, ob die Forderungen der Gläubiger rechtlich bestehen, wenn ernstlich mit einer Erfüllung durch den Steuerpflichtigen und demgemäß mit einer Geltendmachung durch die Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. das einen in Konkurs gefallenen Steuerpflichtigen betreffende Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936 S. 555, ferner Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, Bemerkung 3 zu § 10d, Bd. 1 S. 917, und Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Auflage, Tz. 1 a zu § 10d, S. 865).
  • BFH, 30.10.1962 - I 236/61 U

    Möglichkeit des Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG), sich nach …

    die Abschreibung ihres positiven Kapitalkontos gestattet, kann nicht mit den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 1311/29 vom 24. Juni 1931 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 890) und VI A 690/34 vom 5. Februar 1936 (RStBl 1936 S. 555) begründet werden; denn diese befassen sich mit dem Antrag auf Abschreibung eines negativen Kapitalkontos eines ihrer Gesellschafter.
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