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Rechtsprechung
   BFH, 04.11.2004 - VI B 104/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11935
BFH, 04.11.2004 - VI B 104/04 (https://dejure.org/2004,11935)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - VI B 104/04 (https://dejure.org/2004,11935)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - VI B 104/04 (https://dejure.org/2004,11935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110 Abs. 2 S. 1, 4; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
    Antragsveranlagung - Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in die Antragsveranlagungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.09.1987 - III R 259/84

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - VI B 104/04
    Dabei kann offen bleiben, ob allein aufgrund der Einreichung der Steuererklärung für 2000 im Juni 2003 eine Veranlagung von Amts wegen in Betracht kommen konnte (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977), denn jedenfalls müssen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681); dies ist im Streitfall ebenfalls nicht geschehen.
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    aa) Die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nach § 110 AO 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. zu § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1977 und 1979 bereits BFH-Urteile in BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196;… und in BFH/NV 1991, 311; sowie zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG: BFH-Beschluss vom 4. November 2004 VI B 104/04, BFH/NV 2005, 326).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 51/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 …

    a) Die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. zu § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1977 und 1979 bereits BFH-Urteile vom 29. September 1988 IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196, und in BFH/NV 1991, 311, sowie zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG: BFH-Beschluss vom 4. November 2004 VI B 104/04, BFH/NV 2005, 326).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 46/05

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Zwar handelt es sich bei der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nach § 110 AO 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. zu § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1977 und 1979 bereits BFH-Urteile in BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196, und in BFH/NV 1991, 311, sowie zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG: BFH-Beschluss vom 4. November 2004 VI B 104/04, BFH/NV 2005, 326).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 13 K 1262/21

    Berücksichtigen der Absetzung für Abnutzung (AfA) für das vermietete …

    Dies gilt auch bei einer Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO (BFH-Beschluss vom 04.11.2004 VI B 104/04, BFH/NV 2005, 326), denn durch die Nachholung der versäumten Handlung wird nur der Wiedereinsetzungsantrag ersetzt (…BFH-Urteil vom 17.09.1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681, unter 2.a).
  • FG München, 22.01.2008 - 12 K 1203/07

    Wirksamkeit der Ablehnung des Kindergeldantrags wegen Überschreitung des …

    Geht man davon aus, dass der Wiederholungsantrag als Einspruch behandelt werden musste, so scheitert die Wiedereinsetzung bereits daran, dass der Kläger die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung dargelegt hat, wie es für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 4. November 2004 VI B 104/04, BFH/NV 2005, 326).
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