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Rechtsprechung
   BFH, 29.06.2004 - VI B 135/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6453
BFH, 29.06.2004 - VI B 135/03 (https://dejure.org/2004,6453)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2004 - VI B 135/03 (https://dejure.org/2004,6453)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - VI B 135/03 (https://dejure.org/2004,6453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2; ; EStG § 9 Abs. 5; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2
    Häusliches Arbeitszimmer - "anderer Arbeitsplatz" i. S. der Abzugsbeschränkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Anderer Arbeitsplatz i.S.d. Abzugsbeschränkung
    Grundsätze

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - VI B 135/03
    Wie der erkennende Senat u.a. mit Urteilen vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78) und VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83) entschieden hat, ist ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

    Daran fehlt es jedoch nicht schon dann, wenn er nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet --aus welchen Beweggründen auch immer--, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden könnten (Urteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 162/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - VI B 135/03
    Wie der erkennende Senat u.a. mit Urteilen vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78) und VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83) entschieden hat, ist ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
  • FG Düsseldorf, 13.12.2005 - 17 K 2050/04

    Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz für berufliche Tätigkeit; …

    Rn. 24 Hinsichtlich der Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Fortbildungszwecke verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 29.06.2004 (VI B 135/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1683).

    Es sei ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkungen vorhanden, wenn ein Steuerpflichtiger an seinem beruflichen Arbeitsplatz zwar grundsätzlich auch berufliche Unterlagen lesen und sich fortbilden könne, dafür aber nach Feierabend oder am Wochenende ein häusliches Arbeitszimmer benutze (BFH vom 29.06.2004, VI B 135/03; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH, -BHF/NV - 2004, 1638).

  • FG Niedersachsen, 22.06.2010 - 12 K 482/08

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines …

    Rn. 49 Dagegen hat der BFH in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 (VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638) entschieden, dass ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung vorhanden ist, wenn ein Steuerpflichtiger sich an seinem beruflichen Arbeitsplatz fortbilden könnte, dafür aber nach Feierabend oder am Wochenende sein häusliches Arbeitszimmer benutzt.
  • BFH, 05.03.2008 - VI B 95/07

    Anderer Arbeitsplatz bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - Keine Rüge …

    Es genügt hingegen nicht, wenn ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte (Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2004 VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638; vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).
  • FG München, 27.06.2005 - 10 K 2071/05

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer eines Finanzanwärters …

    Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (BFH-Urteile vom 7. August 2003 VI R 16/01, BStBl II 2004, 77 und VI R 17/01, BStBl II 2004, 78 ; BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2004 VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638 …und vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFH/NV 2005, 783 ).
  • FG München, 10.11.2005 - 5 K 1906/04

    Häusliches Arbeitszimmer; unbegrenzter Werbungskostenabzug; begrenzter …

    Die Beweggründe, die den Steuerpflichtigen dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (st. Rspr. des BFH, vgl. Beschlüsse vom 10.02.2005 VI B 113/04, BStBl II 2005, 488 und vom 29.06.2004 VI B 135/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- V 2004, 1638 , sowie Urteil vom 07.08.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004, 80 , jeweils m.w.N.).
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