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Rechtsprechung
   BFH, 14.08.2006 - VI B 152/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14617
BFH, 14.08.2006 - VI B 152/05 (https://dejure.org/2006,14617)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2006 - VI B 152/05 (https://dejure.org/2006,14617)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2006 - VI B 152/05 (https://dejure.org/2006,14617)
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  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 4; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 76
    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Dienstwagen; private Nutzung

  • datenbank.nwb.de

    Private Kfz-Nutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.04.2005 - VI B 59/04

    Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

    Auszug aus BFH, 14.08.2006 - VI B 152/05
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300), auf die das vorinstanzliche Urteil Bezug nimmt, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner herausragenden Position und der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf betriebliche PKW nach den Regeln des Anscheinsbeweises auch von einer privaten Nutzung auszugehen.
  • BFH, 11.07.2005 - X B 11/05

    1%-Regelung; private Pkw-Nutzung bei Geländewagen; Anscheinsbeweis

    Auszug aus BFH, 14.08.2006 - VI B 152/05
    Das FG hat bezüglich der Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin einen ihm zur Verfügung stehenden PKW des Betriebsvermögens auch privat genutzt hat, zulässigerweise (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801) auf den Beweis des ersten Anscheins zurückgegriffen.
  • BFH, 17.12.2004 - VIII B 152/04

    Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 14.08.2006 - VI B 152/05
    Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher u.a. den Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb dies nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).
  • FG Hamburg, 06.02.2018 - 6 K 172/17

    1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots

    Rn. 41 Nach der BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488, vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281).
  • BFH, 21.06.2007 - V B 211/05

    Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

    Wegen der herausragenden Position eines Gesellschafters und Geschäftsführers und der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf betriebliche PKW ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises auch von seiner privaten Nutzung auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281, m.w.N.).

    Denn die Klägerin hatte den vom FG ausdrücklich angeforderten Belegnachweis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung nicht erbracht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2281).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 9 K 9150/07

    Private Pkw-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

    48 b.) Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist (…vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 488…, vom 27. Oktober 2005 VI B 43705, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281).

    Denn das fragliche Nutzungsverbot wäre im vorliegenden Fall nach der BFH-Rechtsprechung nur dann beachtlich, wenn seine Einhaltung von dritter Seite (z. B. Prokuristen der gGmbH) regelmäßig überprüft worden wäre, was unstreitig nicht der Fall gewesen ist (…vgl. dazu allgemein: BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488, vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281).

  • FG Hamburg, 15.11.2018 - 6 K 154/18

    1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots

    Rn. 25 Nach der BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488, vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281).
  • FG Hamburg, 06.02.2018 - 6 K 135/17

    1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots

    Nach der BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 , vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281 ).
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