Rechtsprechung
| BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04 (NV) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
- IWW
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Führerschein bei den Werbungskosten - Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
Kosten für Erwerb Pkw-Führerschein keine Werbungskosten - datenbank.nwb.de
Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins B grundsätzlich keine Erwerbsaufwendungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Führerschein nur für die Arbeit - nicht absetzbar!
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Führerscheinkosten nicht absetzbar
Verfahrensgang
- FG Hessen, 12.10.2004 - 9 K 4460/03
- BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04 (NV)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
Ausgaben eines Bilanzbuchhalters - Büro eines Steuerberaters - Teilnahme an …
Auszug aus BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).
- FG Münster, 27.08.2015 - 4 K 3243/14
Kein WK-Abzug für Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis …
Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890). - FG Nürnberg, 09.08.2017 - 5 K 815/15
Kosten für einen Führerschein als Werbungskosten
Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890 und ständige Rechtsprechung, vgl. Nachweise in FG Münster, Urteil vom 27. August 2015 4 K 3243/14 E, juris). - FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2031/18
Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten
Es lässt sich nicht vorhersagen, in welchem Verhältnis die in der Zukunft erfolgende berufliche Nutzung zur privaten Nutzung - insgesamt gesehen - stehen wird (BFH…, Urt. vom 20.02.1969 - IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: zum PKW-Führerschein; BFH, Beschluss vom 15.02.2005 - VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890). - BFH, 11.07.2005 - VI B 29/05
Werbungskostenabzug - Pkw-Führerschein
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 VI B 188/04 (BFH/NV 2005, 890) entschieden hat, kommt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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