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| BVerwG, 01.07.1960 - VI B 19.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Regelungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131) - Eingliederung polnischer Gebiete in das Deutsche Reich
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 04.02.1960 - OS V 184/56
- BVerwG, 01.07.1960 - VI B 19.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.07.1960 - VI B 19.60
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 sich nur auf Bedienstete fremder Staaten bezieht, die sich dort am 8. Mai 1945 im aktiven Dienst befunden haben, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, wonach das Gesetz zu Art. 131 GG nur solche Rechtsverhältnisse regelt, die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs regelungsbedürftig geworden sind (vgl. BVerwGE 1, 251 und 255 und Urteil des Senats vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 342.56 -).
- BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
Rechtsmittel
In der Sache geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf die Klägerin keine Anwendung findet, weil sie nur die Personen betrifft, die am 6. Mai 1945 noch im ausländischen öffentlichen Dienst standen oder doch ihren Dienst dort erst im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches aufgeben mußten (vgl. Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 322.57 - und Beschlüsse vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - und vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 19.60 -). - BVerwG, 22.02.1962 - VI B 1.60
Bewertung eines Einspruchs gegen ein Berufungsurteil als Beschwerde gegen die …
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach entschieden, daß Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nur derjenige herleiten kann, der sein Amt oder seine Versorgung im Zusammenhang mit dem 1945 erfolgten Zusammenbruch des Deutschen Reiches verloren hat (BVerwGE 1, 251; Urteil vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 342.56 - Beschlüsse vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - und vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 19.60 -).
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