Rechtsprechung
| BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
- Wolters Kluwer
Lohnzahlung - Dritter - Billigkeit - Steuerfestsetzung - Erlass - Unbillig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO §§ 163 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Billigkeitsmaßnahme; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.03.1999 - X B 160/98
Anforderungen an eine NZB; Billigkeitsprüfung nach § 163 AO
Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99
Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell hinzunehmen sind, kann dagegen als grundsätzlich geklärt angesehen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303).Der Kläger hat insbesondere versäumt, einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erforderlich ist (s. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1303).
- BFH, 26.10.1994 - X R 104/92
Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß
Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99
Zwar kann nach der Rechtsprechung die Erhebung (Einziehung) eines Einkommensteueranspruchs sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
- BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16
Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich …
Rn. 17 aa) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603; vom 2. August 2006 I B 135/05, juris).Behauptet der Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer sachlichen Billigkeitsprüfung, so muss er substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die notwendigerweise eine einzelfallbezogene Maßnahme darstellt, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1603).
- BFH, 12.09.2007 - X B 18/03
Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer …
a) Behauptet ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Billigkeitsprüfung, so muss er substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die notwendigerweise eine einzelfallbezogene Maßnahme darstellt, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind, ist als grundsätzlich geklärt anzusehen (…BFH-Beschlüsse vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303; in BFH/NV 2002, 1603).
- BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05
Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage - …
Hängt die Beurteilung eines Steuerfalls wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wie dies bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen der Fall ist, bedarf es besonderer Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; ferner vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.).
- BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von …
c) Hängt die Beurteilung zudem von den Umständen des Einzelfalles ab, wie dies auch bei einem Erlass aus sachlichen Gründen der Fall ist, so bedarf es besonderer Darlegungen, warum ausnahmsweise der Rechtsfrage gleichwohl eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris, m.w.N., zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall; ferner zu Ausnahmen bei Billigkeitsmaßnahmen BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.). - BFH, 16.07.2008 - X S 28/08
Neuregelung des Vertretungszwangs - Prozesskostenhilfe - Vorliegen der …
b) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (…z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, und vom 2. August 2006 I B 135/05, nicht veröffentlicht). - BFH, 02.08.2006 - I B 136/05
Zu den Darlegungsvoraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung bei Ablehnung …
Dazu bedarf es aber der besonderen Darlegung, warum die Entscheidung über die begehrte Billigkeitsmaßnahme --auf der Grundlage des bei § 227 AO 1977 geltenden Maßstabs, ob die Einziehung des Steueranspruchs "nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre"-- eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (s. zur parallelen Situation betreffend § 163 AO 1977: Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603). - BFH, 02.08.2006 - I B 135/05
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (…z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603). - BFH, 02.08.2006 - I B 134/05
Urteil nicht mit Gründen versehen? Fünf-Monats-Grenze
Dazu bedarf es aber der besonderen Darlegung, warum eine Entscheidung des BFH über die begehrte Billigkeitsmaßnahme --auf der Grundlage des bei § 163 AO 1977 geltenden Maßstabs, ob die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zuwiderläuft (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 60/96, juris)-- eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603). - BFH, 21.07.2004 - I B 187/03
Notwendigkeit und Inhalt einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht, eine solche lediglich zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2003, 1603;… vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532;… vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653, m.w.N.).
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