Rechtsprechung
| BFH, 20.09.1966 - VI B 23/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in Bezug auf Zulassung einer Revision
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 87, 27
- DB 1967, 108
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
Auszug aus BFH, 20.09.1966 - VI B 23/66
Der Senat hat in seiner Entscheidung VI B 2/66 vom 15. Juli 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 708) zu der Frage Stellung genommen, wann eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
- BFH, 27.01.1977 - I B 60/76
Zur Frage, ob eine betriebliche Unterstützungskasse ihre …
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Entscheidung nicht nur für die Beteiligten wichtig ist, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung liegt und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen geeignet ist (BFH-Beschlüsse vom 20. September 1966 VII B 3/66, BFHE 86, 791, BStBl III 1966, 653; vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27, und seither ständige Rechtsprechung). - BFH, 02.04.1976 - VI B 85/75
Mittagsheimfahrten sind auch bei Körperbehinderten Kosten der Lebenshaltung
Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht. - BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75 Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
- BFH, 14.04.1986 - V B 73/85
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn an einer Sachentscheidung durch den BFH unter den Gesichtspunkten der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27). - BFH, 22.05.1968 - VII B 156/67
Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - VII B 3/66 vom 20. September 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 791, - BFH 86, 791 -, BStBl III 1966, 653, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1967 S. 15 - HFR 1967, 15 -, auch Beschluß des BFH VI B 23/66 vom 20. September 1966, BFH 87, 27, HFR 1967, 71 und Ziemer-Birkholz, a.a.O., Randnr. 18 zu § 115).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 08.09.1966 - VI B 23.66 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Leistung - Verschärfte Bereicherungshaftung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 17.12.1963 - II C 24.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.09.1966 - VI B 23.66
Es kann deshalb auch im Beschwerdeverfahren offenbleiben, ob nicht das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen mit Rücksicht auf die Rechtserkenntnisse der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 286) überhaupt entscheidungserheblich ist.
- BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus …
Treu und Glauben kann infolgedessen gegenüber einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 8. September 1966 - BVerwG VI B 23.66 - und Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -). - BVerwG, 09.02.1967 - II C 51.63
Rechtsmittel
Überdies können die Grundsätze von Treu und Glauben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit Erfolg nur entgegengehalten werden, wenn besondere Umstände diesen Anspruch als einen Sonderfall treuwidrigen Verhaltens erscheinen lassen; denn schon die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sind gerade durch die Grundsätze von Treu und Glauben geprägt (BVerwG, Beschluß vom 8. September 1966 - BVerwG VI B 23.66 -, Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 - und das bereits angeführte Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 -).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 09.03.1967 - VI B 23.66 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - L 23 SO 327/16
Einkommen - Kick-Back-Zahlung
Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass Einkünfte aus strafbaren Handlungen von der öffentlichen Hand insbesondere dann nicht als Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Minderung eines Anspruchs auf staatliche Sozialleistungen verlangt werden kann, wenn Ersatzansprüche Geschädigter bestehen können (vgl. zum Nichteinsatz unrechtmäßig erworbener Mittel zum Lebensunterhalt auch OVG Berlin v. 09.03.1967 - VI B 23.66 - FEVS 15, 20). - LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - L 15 SO 301/16
Sozialhilferecht - Grundsicherung im Alter und bei Partnerbindung - Hilfe zur …
Rn. 42 Die Rechtslage erweist sich vor diesem Hintergrund für den Bereich der Sozialhilfe zumindest als klärungsbedürftig, umso mehr noch, als aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB XII nur Instanzrechtsprechung mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen ersichtlich ist (s. einerseits etwa OVG Berlin, Urteil vom 9. März 1967 - VI B 23.66 -, FEVS 15, 20 [vollständig nur dort, in "Juris" lediglich mit Leitsatz dokumentiert]: Eine wenigstens der Sache nach vom Sozialhilfeträger aufgestellte Forderung an Hilfebedürftige, unrechtmäßig erworbene Mittel zur Beschaffung des Lebensbedarfs einzusetzen, werde von der Rechtsordnung nicht gebilligt; anderseits VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. August 2003 - 3 G 3283/03 -, in "Juris"). - LSG Sachsen-Anhalt, 27.11.2019 - L 4 AS 621/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einnahmen aus …
Auch soweit das BSG in einer Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG - Urteil vom 6. April 2000, B 11 AL 31/99 R - juris) entschieden hat, dass die Berücksichtigung eines Kfz, das mit Mitteln aus einer Untreue (§ 266 StGB) erworben worden und noch vorhanden war, nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, folgt hieraus nichts anderes (vgl. auch unter Berufung auf diese Rechtsprechung LSG B.-Brandenburg - Beschluss vom 9. Januar 2017 - L 23 SO 327/16 B ER - juris - für aus Straftaten erlangte Einnahmen im Sinne des § 82 SGB XII - mit Verweis auf Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1967 - VI B 23.66, wonach es nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehe, den Einsatz derartiger Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu fordern, wenn hierdurch Ersatzansprüche des Geschädigten gemindert würden). - LSG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - L 23 SO 339/16
Einkommen - Straftat
Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass Einkünfte aus strafbaren Handlungen von der öffentlichen Hand insbesondere dann nicht als Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Minderung eines Anspruchs auf staatliche Sozialleistungen verlangt werden kann, wenn Ersatzansprüche Geschädigter bestehen können (vgl. zum Nichteinsatz unrechtmäßig erworbener Mittel zum Lebensunterhalt auch OVG Berlin v. 09.03.1967 - VI B 23.66 - FEVS 15, 20). - LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - L 15 SO 331/16 Die Rechtslage erweist sich vor diesem Hintergrund für den Bereich der Sozialhilfe zumindest als klärungsbedürftig, insbesondere weil aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB XII nur Instanzrechtsprechung mit unterschiedlichem Ergebnissen ersichtlich ist (siehe einerseits etwa OVG Berlin , Urteil vom 9. März 1967 - VI B 23.66 -, FEVS 15, 20 [vollständig nur dort, in "juris" lediglich mit Leitsatz dokumentiert]: Eine wenigstens der Sache nach vom Sozialhilfeträger aufgestellte Forderung an Hilfebedürftige, unrechtmäßig erworbene Mittel zur Beschaffung des Lebensbedarfs einzusetzen, werde von der Rechtsordnung nicht gebilligt; anderer Auffassung VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. August 2003 - 3 G 3283/03 -, dokumentiert in "juris").
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