Rechtsprechung
| OVG Berlin, 16.07.1970 - VI B 27.69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Belassen von Schonvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 29.04.1969 - VIII A 57.68
- OVG Berlin, 16.07.1970 - VI B 27.69
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
Auszug aus OVG Berlin, 16.07.1970 - VI B 27.69
Denn der von der Rechtsprechung - vgl. die Zusammenfassung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1964 - BVerwGE 19, 188 ff. und Becker, Die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, DÖV 1967, 729 ff. [736] - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz setzt voraus, daß das Vertrauen auf die Richtigkeit der Behördenentscheidung schutzwürdig ist.
- BVerwG, 04.09.1970 - VI B 2.70 Wenn man ihm eine solche zumessen wollte, so wäre es - wie sich auch hier deutlich zeigt - eine Frage der Umstände des Einzelfalles, wann das annehmbare Maß überschritten ist, und aus diesem Grund ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung(Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 -).
- BVerwG, 30.06.1970 - VI B 5.70
Umfang der Rechte des unter das Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) fallenden …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 02.07.1970 - VI B 20.70
Ermessen des Dienstherrn bei der rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 23.11.1970 - VI B 27.70
Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …
Eine in solcher Weise nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Frage aber kann nicht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 - und vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 24.06.1970 - VI CB 10.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Hieraus folgt, daß nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 152 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht (vgl. u.a. Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 21.12.1970 - VI B 52.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ob eine hinzunehmende oder eine darüber hinausgehende Änderung oder ein völliger Wechsel vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und gibt deshalb einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 -).
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