Rechtsprechung
| BFH, 19.10.2000 - VI B 280/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- Wolters Kluwer
Berufliche Veranlassung von Umzugskosten - Verkürzung von Fahrzeiten - Grundsätzliche Bedeutung - Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Umzugskosten, berufliche Veranlassung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88
Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung
Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI B 280/99
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88 (BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, m.w.N.) ist auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus) erst dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien (wesentliche Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen) feststeht (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494). - BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn …
Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI B 280/99
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88 (BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, m.w.N.) ist auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus) erst dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien (wesentliche Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen) feststeht (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).
- FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 190/22
Umzugskosten als Werbungskosten - Zurechnung des Homeoffice zur beruflichen …
Rn. 28 (4) Wenn aber die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht, ist nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 23. März 2001, VI R 175/99, BStBl II 2001, 585; vom 22. November 1991, VI R 77/89, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000, VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588) auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) nicht mehr abzustellen. - BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99
Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. - BFH, 23.03.2001 - VI R 189/97
Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs auf Grund einer mindestens …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. - FG Köln, 28.02.2002 - 15 K 4557/99
Umzugskosten: Fahrzeitersparnis bei Ehegatten
Rn. 34 Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588), an der der BFH in den beiden Urteilen vom 23.4.2001 (zustimmend: NWB, Blickpunkt Steuern 2/2002, Heft Nr. 8 vom 18.2.2002, Seite 4) festhält, ist auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.
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