Rechtsprechung
| BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 S 3, EStG § 8 Abs 2 S 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
- rechtsinformationen.bund.de
Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 4 S 3 EStG, § 8 Abs 2 S 4 EStG, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch - IWW
§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch; Führung eines Fahrtenbuchs in geschlossener Form
- Betriebs-Berater
Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch; Führung eines Fahrtenbuchs in geschlossener Form
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Führung eines Fahrtenbuchs in geschlossener Form
Verfahrensgang
- FG Hessen, 16.05.2023 - 3 K 1219/21
- BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Papierfundstellen
- BB 2024, 277 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- BFH, 16.11.2005 - VI R 64/04
Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).Rn. 7 Das FG ist insbesondere nicht von dem klägerseits als angebliche Divergenzentscheidung angeführten Senatsurteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04 (BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410) abgewichen.
Der Senat hat dort unter anderem ausgeführt, dass eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt wird, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes darstellt (Senatsurteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, unter II.1.c).
Rn. 9 Wie Dokumentation und Offenlegung im einzelnen (technisch) zu erfolgen haben, hat der Senat hingegen weder in seinem Urteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04 (BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410) noch in den weiteren, von der Klägerin angeführten Entscheidungen (Senatsurteil vom 01.03.2012 - VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 und Senatsbeschluss vom 19.08.2008 - VI B 125/07) im Einzelnen festgelegt.
Denn der Senat hat entschieden, dass ein Fahrtenbuch insbesondere in geschlossener Form geführt werden muss und eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei diesen Anforderungen nur dann genügt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Senatsurteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, unter II.1.).
So hat zum Beispiel das Erfordernis, dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der Datei dokumentiert und offen gelegt werden müssen (Senatsurteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, unter II.1.c), nur für ein elektronisches Fahrtenbuch Bedeutung.
Auch hier müssen nachträgliche Änderungen allerdings "deutlich als solche erkennbar" sein (Senatsurteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, unter II.1.a), so dass eine lose Ansammlung einzelner Daten (Blätter, Seiten) ohne äußeren Zusammenhang schon in begrifflicher Hinsicht kein "Fahrtenbuch" sein kann.
- BFH, 01.03.2012 - VI R 33/10
Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Rn. 9 Wie Dokumentation und Offenlegung im einzelnen (technisch) zu erfolgen haben, hat der Senat hingegen weder in seinem Urteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04 (BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410) noch in den weiteren, von der Klägerin angeführten Entscheidungen (Senatsurteil vom 01.03.2012 - VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 und Senatsbeschluss vom 19.08.2008 - VI B 125/07) im Einzelnen festgelegt. - BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09
Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - …
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Rn. 16 Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Denkgesetze stellt --selbst wenn er vorliegen würde-- entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Verfahrensfehler sondern einen materiell-rechtlichen Fehler (Rechtsanwendungsmangel) dar (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Rz 21; Senatsbeschluss vom 26.11.2020 - VI B 29/20, Rz 13, jeweils m.w.N.).
- BFH, 26.11.2020 - VI B 29/20
Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im …
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Rn. 16 Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Denkgesetze stellt --selbst wenn er vorliegen würde-- entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Verfahrensfehler sondern einen materiell-rechtlichen Fehler (Rechtsanwendungsmangel) dar (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Rz 21; Senatsbeschluss vom 26.11.2020 - VI B 29/20, Rz 13, jeweils m.w.N.). - BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20
Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim …
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2017 - IX B 90/17, Rz 2 und vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, Rz 11; Senatsbeschluss vom 16.10.2020 - VI B 13/20, Rz 15). - BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen …
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2017 - IX B 90/17, Rz 2 und vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, Rz 11; Senatsbeschluss vom 16.10.2020 - VI B 13/20, Rz 15). - BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90
Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Nicht erforderlich ist, dass der abstrakte Rechtssatz nach Art eines Leitsatzes in den Gründen des angefochtenen Urteils formuliert ist; er kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen ergeben (BFH-Beschluss vom 23.04.1992 - VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671 und Senatsbeschluss vom 11.12.2015 - VI B 53/15, Rz 3). - BFH, 03.07.2019 - VIII B 86/18
Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Keine Abweichung liegt dagegen vor, wenn das FG offenkundig von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist, diese aber aus Sicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat (BFH-Beschluss vom 03.07.2019 - VIII B 86/18, Rz 4). - BFH, 05.08.2022 - VI B 65/21
Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Die Geltendmachung falscher materieller Rechtsanwendung führt jedoch grundsätzlich --von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen-- nicht zur Zulassung der Revision (Senatsbeschluss vom 05.08.2022 - VI B 65/21, Rz 8, m.w.N.). - BFH, 27.10.2017 - IX B 90/17
Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Auszug aus BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23
Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2017 - IX B 90/17, Rz 2 und vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, Rz 11; Senatsbeschluss vom 16.10.2020 - VI B 13/20, Rz 15). - BFH, 19.08.2008 - VI B 125/07
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches - Beweiswürdigung - Tatbestandsberichtigung
- BFH, 11.12.2015 - VI B 53/15
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Berücksichtigung des …
- FG Hessen, 16.05.2023 - 3 K 1219/21
Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Lohnsteueranrufungsauskunft
- BFH, 07.03.2025 - XI B 25/24
Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach …
Rn. 12 a) Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.01.2024 - XI B 13/22, BFH/NV 2024, 401, Rz 16; vom 12.01.2024 - VI B 37/23, BFH/NV 2024, 389, Rz 16).Die Geltendmachung falscher materieller Rechtsanwendung führt jedoch grundsätzlich --von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen-- nicht zur Zulassung der Revision (s. dazu unter 2. sowie BFH-Beschluss vom 12.01.2024 - VI B 37/23, BFH/NV 2024, 389, Rz 16).
- FG Hessen, 16.05.2023 - 3 K 1219/21
Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Lohnsteueranrufungsauskunft
nachgehend BFH München, 12. Januar 2024, VI B 37/23, Beschwerde zurückgewiesen, Beschluss. - LSG Baden-Württemberg, 16.09.2025 - L 2 AS 1728/25 Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden (BFH, Urteil vom 12.01.2024 - VI B 37/23 - Frotscher/Geurts, EStG, § 8 Einnahmen Rn. 165).
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