Rechtsprechung
| BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 11.01.1973 - I VG. W 197/72
- BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld …
Auszug aus BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73
Mit seiner Auffassung, der Widerspruch des Klägers sei nicht "schriftlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 WPflG (entspricht insoweit § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden, ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von der "ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts", insbesondere auch nicht von der Entscheidung BVerwGE 30, 274 abgewichen.Dies ist aber bereits in der wiederholt erwähnten Entscheidung BVerwGE 30, 274 mit ihren oben zitierten Anforderungen geklärt worden.
- BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58
Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer …
Auszug aus BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73
Etwas anderes mag gelten, wenn derartige Erleichterungen sich als Konsequenz einer allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse aufdrängen, wie es bei der Behandlung telegrafischer Rechtsmittel der Fall ist, oder wenn sie z.B. an behördliche Gegebenheiten anknüpfen (wie im Fall der Entscheidung BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]).
- BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis …
Einen Verzicht auf jede eigenhändige Namens Zeichnung hat der erkennende Senat bisher nicht zugelassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 - und Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 -). - BVerwG, 01.08.1990 - 4 B 96.90
Formerfordernisse bei der Berufung im Verwaltungsprozeß
Auch ein eingeschriebener Brief kann ohne den Willen der darin als Verfasser genannten Person in den Verkehr gelangt sein (BVerwG.Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG 6 B 38.73 -). - BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Zwischenurteils - Anforderungen an die …
Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -). - BVerwG, 05.12.1975 - VI C 117.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an eine Klageschrift
Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Villen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -) Einen solchen Aussagewert hat auch nicht die vorn Verwaltungsgericht ferner herangezogene - maschinenschriftliche - Angabe von Namen und Anschrift des Klägers auf der Klageschrift und dem zugehörigen Briefumschlag.
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Rechtsprechung
| BFH, 24.08.1973 - VI B 38/73 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 110, 275
- DB 1973, 2273
- BStBl II 1974, 275
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.03.1963 - VI 327/60 U
Begründung einer rückstellungsfähigen Last bei Versorgungszusage zugunsten eines …
Auszug aus BFH, 24.08.1973 - VI B 38/73
Es ist ein anerkannter Grundsatz des Steuerrechts, daß eine Rückbeziehung von Verträgen oder vertraglichen Gestaltungen grundsätzlich nicht anerkannt werden kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. März 1963 VI 327/60 U, BFHE 76, 815, BStBl III 1963, 297; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG Anm. 34a/b - Lieferung 93, Dezember 1970 -).
- BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71
Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag - …
Für die Zwecke der Einkommensbesteuerung ist aber der Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsabschlusses und nicht ein durch vertragliche Gestaltung rückwirkend bestimmter Zahlungszeitraum maßgeblich (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 24. August 1973 VI B 38/73, BFH 110, 275, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 121, mit weiteren Nachweisen). - BFH, 13.07.1993 - VIII R 41/92
Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für gerichtlichen …
Zwar ist es ein anerkannter Grundsatz des Steuerrechts, daß eine Rückbeziehung von Verträgen oder vertraglichen Gestaltungen grundsätzlich nicht anzuerkennen ist, weil der Steuerpflichtige auf einen entstandenen Steueranspruch nicht rückwirkend Einfluß nehmen kann (vgl. § 38 der Abgabenordnung - AO 1977 - z. B. BFH-Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 21. Januar 1975 VIII R 101/70, BFHE 115, 209, BStBl II 1975, 503; vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431; BFH-Beschluß vom 24. August 1973 VI B 38/73, BFHE 110, 275). - BFH, 25.11.1975 - VIII R 262/72
Abwendung eines Enteignungsverfahrens - Zinsen - Notarieller Kaufvertrag - …
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71 (BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431) die rückwirkende Aufteilung eines Kaufpreises in einen Kapital- und Zinsanteil im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Beschluß vom 24. August 1973 VI B 38/73, BFHE 110, 275, StRK, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 121, mit weiteren Nachweisen) als grundsätzlich unzulässig abgelehnt. - BFH, 21.01.1975 - VIII R 101/70
Einfamilienhaus - Verpflichtung des Käufers - Anrechnung auf Kaufpreis - Damnum - …
Diese Erstattungsbeträge sind Teil des Kaufpreises; eine rückwirkende Aufteilung dieses Kaufpreises in einem Kapitalanteil und einen Kapitalkostenanteil ist im Steuerrecht nicht zulässig (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 24. August 1973 VI B 38/73, BFHE 110, 275; anders im Zivilrecht, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1970 V ZR 71/68, Der Betrieb 1971 S. 92, Der Betriebs-Berater 1971 S. 107).
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