Rechtsprechung
| BVerwG, 01.12.1966 - VI B 39.66 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1966 - I A 1062/65
- BVerwG, 01.12.1966 - VI B 39.66
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1966 - VI B 39.66
Die Rechtssache hätte nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Vorschrift, wenn zu erwarten wäre, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). - RG, 19.11.1917 - IV 245/17
Rückforderung eines auf Grund einem nichtigen Urteils beigetriebenen Betrags
Auszug aus BVerwG, 01.12.1966 - VI B 39.66
Eine revisionsgerichtliche Erörterung der in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichneten, vom Oberverwaltungsgericht bejahten Frage, ob die Verbindung einer Restitutionsklage mit neuen Klageanträgen entsprechend den vom Reichsgericht in RGZ 91, 195 [196] für den Zivilprozeß entwickelten Gesichtspunkten auch im Verwaltungsstreitverfahren unzulässig ist, wäre nicht geboten.
- BVerwG, 11.10.1968 - VII C 139.65
Pflicht des Richters zum Hinweis auf seine Rechtsauffassung - Anfechtungsklage …
Es ist nicht verpflichtet, auf Klaganträge hinzuwirken, die es von seinem insoweit allein maßgebenden Standpunkt aus von vornherein für völlig aussichtslos, hält (BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VI B 39.66 -). - BVerwG, 22.01.1980 - 6 ER 212.79
Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Das beschließende Gericht hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, daß die Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, sich nicht auf die Anregung zur Stellung von seiner Meinung nach offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Anträgen erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 1966 - BVerwG 6 B 39.66 -, vom 16. Januar 1968 - BVerwG 2 B 65.67 - [Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 2] und vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21]).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BFH, 27.01.1967 - VI B 39/66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 88, 72
- DB 1967, 1026
- BStBl III 1967, 289
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00
Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO )
Die Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289). - BFH, 20.09.1979 - VII B 20/79
Steuerbevollmächtigter - Widerruf der Bestellung zum Steuerbevollmächtigter - …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann sie jedenfalls ergehen, wenn der Beteiligte nicht zum sachdienlichen Vortrag und zur Stellung sachdienlicher Anträge in der Lage ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289; vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17). - BFH, 03.02.1995 - VIII B 162/94
Beschwerde gegen den Beschluss eines Finanzgerichts auf Bestellung eines …
Ob eine Anordnung nach dieser Vorschrift getroffen wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289). - BFH, 07.04.1992 - VI B 68/91
Sinn und Zweck der Anordnung nach § 62 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Hiernach ist die Anordnung dann gerechtfertigt, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere wenn ihm die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), wenn er zum sachgemäßen Vortrag seines Streitfalles und zur Stellung sachgemäßer Anträge nicht in der Lage ist (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289), wenn er die Notwendigkeit bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen nicht einzusehen vermag und für Rechtsbelehrungen nicht zugänglich ist (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1971 5 K 1/69, BFHE 101, 357, BStBl II 1971, 370), wenn er mit unsachlichen und beleidigenden Ausführungen in seinen Schriftsätzen Anlaß gibt, an seiner Fähigkeit zu einer dem eigenen Interesse dienenden sachgerechten Prozeßführung zu zweifeln (…BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515). - FG Thüringen, 23.07.1998 - III 246/98
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Fortführung des Prozesses
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".