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Rechtsprechung
   BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17791
BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07 (https://dejure.org/2007,17791)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2007 - VI B 41/07 (https://dejure.org/2007,17791)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - VI B 41/07 (https://dejure.org/2007,17791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    AO § 125 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers bei Schätzungsbescheiden ist bereits geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07
    Dabei ging es von den Grundsätzen aus, die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) und vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (…vgl. hierzu die im Wesentlichen gleichlautenden Gründe im BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) zum Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgestellt wurden und verneinte unter Würdigung der einzelnen der Schätzung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale einen solchen Fehler.
  • BFH, 15.05.2002 - X R 33/99

    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07
    Dabei ging es von den Grundsätzen aus, die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) und vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (vgl. hierzu die im Wesentlichen gleichlautenden Gründe im BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) zum Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgestellt wurden und verneinte unter Würdigung der einzelnen der Schätzung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale einen solchen Fehler.
  • BFH, 15.05.2002 - X R 34/99

    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07
    Dabei ging es von den Grundsätzen aus, die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) und vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (…vgl. hierzu die im Wesentlichen gleichlautenden Gründe im BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) zum Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgestellt wurden und verneinte unter Würdigung der einzelnen der Schätzung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale einen solchen Fehler.
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 51/03

    NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07
    Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ist ein derartiger Antrag --obwohl die Kläger fachkundig vertreten waren-- auch nicht gestellt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07

    Abgabenordnung; Prozessrecht: Nichtigkeit eines Steuerbescheids

    Einen im vorstehenden Sinne besonders schwerwiegenden Fehler hat die Rechtsprechung nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.7.2007, VI B 41/07; Urteil vom 15.5.2002, X R 33/99, juris; Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, juris, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 17.12.2007 - 4 V 371/07

    Abgabenordnung, Prozessrecht: Nichtigkeit eines Steuerbescheides - Zulässigkeit …

    Einen im vorstehenden Sinne besonders schwerwiegenden Fehler hat die Rechtsprechung nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.7.2007, VI B 41/07;Urteil vom 15.05.2002, X R 33/99, [...];Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, [...], jeweils m.w.N.).
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