Rechtsprechung
| BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (25)
- BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erforderlichen Verschulden nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff, sondern um eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer "willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze" (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]); vorwerfbar ist die Mitwirkung an einem rechtsstaatswidrigen Urteil dann, wenn dem Richter "die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]).Wenn die von der Beschwerde erwähnten Urteile vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) in der Regel von der Stimmabgabe sprechen, ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen beiden Fällen nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Kläger für mindestens ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil gestimmt hatte.
Diese Erkenntnis findet entgegen der Annahme der Beschwerde ihre Bestätigung darin, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht nur im Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]), sondern auch im Urteil vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82 [85]) ausgeführt hat, sogenannte Hilfstatsachen könnten sogar die Feststellung ausschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen die Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben könnte.
In zwei Fällen glaubt das beklagte Land eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) feststellen zu können, auf der das Berufungsurteil auch beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO):.
Die Beschwerde sieht weiterhin eine Abweichung darin, daß das Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) von der Erwägung getragen werde, ein widerspenstiger oder ernstlich opponierender Richter beim Volksgerichtshof wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bald abgelöst oder kaltgestellt worden, während hier das Berufungsgericht im Gegensatz dazu annehme, daß der Kläger ungeachtet seiner für jeden Einzelfall festgestellten Opposition vier Jahre lang dem Volksgerichtshof habe unbehelligt angehören können, womit das Berufungsgericht davon abweiche, daß das Bundesverwaltungsgericht aus jener grundsätzlichen Erwägung auf eine Identifizierung des Richters mit der verwerflichen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs schließe.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt jedoch - als Revisionsgericht - selbst insoweit gar nicht, sondern tritt dort (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]) nur der Rüge der Revision entgegen, das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, und führt in diesem Zusammenhang aus, eine Betrachtungsweise, nach der aus dem Hinzutreten von Umständen, darunter dem längerer Dienstleistung und Bewährung beim Volksgerichtshof, gefolgert werde, daß der Richter seine Mitwirkung an unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteilen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe, halte sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Die Beschwerde hält es mit Rücksicht auf die Urteile BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82 für grundsätzlich unzulässig, daß sich die Gerichte für die Verneinung der subjektiven Vorwerfbarkeit im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf eigene Angaben - auch beschworene - des Betroffenen stützen, denn die Lehre von den Hilfstatsachen sei gerade deshalb entwickelt weil der Betroffene erklärlicherweise einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in Abrede stellen werde.
Es handelt sich hier nicht wie beispielsweise in den Urteilen vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vielen anderen darum, ob sich dem Tatsachengericht die (erstmalige) Parteivernehmung als (subsidiäres) Beweismittel aufdrängen mußte, sondern darum, wann das zweitinstanzliche Gericht sein verfahrensrechtliches Ermessen dadurch verletzt, daß es die Wiederholung einer bereits durchgeführten Parteivernehmung unterläßt.
Wenn die Beschwerde meint, eine solche Vermengung sei nach den Urteilen vom 8. November 1963 (BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129]) und vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (insoweit in BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] nicht abgedruckt) unzulässig, verkennt sie den darauf bezüglichen Inhalt dieser Urteile.
Im Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - hat es sich um die Frage gehandelt, ob ein Aufklärungsmangel durch Unterlassen einer Parteivernehmung schlüssig gerügt ist.
- BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erforderlichen Verschulden nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff, sondern um eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer "willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze" (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]); vorwerfbar ist die Mitwirkung an einem rechtsstaatswidrigen Urteil dann, wenn dem Richter "die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]).Wenn die von der Beschwerde erwähnten Urteile vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) in der Regel von der Stimmabgabe sprechen, ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen beiden Fällen nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Kläger für mindestens ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil gestimmt hatte.
Diese Erkenntnis findet entgegen der Annahme der Beschwerde ihre Bestätigung darin, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht nur im Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]), sondern auch im Urteil vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82 [85]) ausgeführt hat, sogenannte Hilfstatsachen könnten sogar die Feststellung ausschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen die Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben könnte.
In zwei Fällen glaubt das beklagte Land eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) feststellen zu können, auf der das Berufungsurteil auch beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO):.
- BVerwG, 08.11.1963 - VII C 58.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Wenn die Beschwerde meint, eine solche Vermengung sei nach den Urteilen vom 8. November 1963 (BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129]) und vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (insoweit in BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] nicht abgedruckt) unzulässig, verkennt sie den darauf bezüglichen Inhalt dieser Urteile.Mit Rücksicht darauf ist in BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129] ausgeführt, es sei verfahrensfehlerhaft, daß die Erklärung des Klägers zugrunde gelegt worden sei, ohne daß die Vorschriften über die Parteivernehmung eingehalten worden seien, solche Erklärungen dienten nur der Klarstellung des Parteivorbringens und müßten für die Beweiswürdigung von einer Beweisaufnahme durch Parteivernehmung unterschieden werden.
- BVerwG, 29.11.1967 - VI C 78.65
Besoldung eines Beamten - Gewährung von Versorgungsbezügen - Anrechnung von …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Die Parteivernehmung ist im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. dazu insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 -, vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 78.65 - und vom 12. Oktober 1968 - BVerwG II C 6.65 -); daß sich ihrer das Gericht jedenfalls bedienen darf, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, ist nicht zweifelhaft.(vgl. dazu auch Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 78.65 -).
- BVerwG, 11.10.1968 - VI B 7.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine größere Zahl gleichliegender Fälle hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (neben vielen anderen Beschlüsse vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -).Ein Unterschied in der Würdigung aber, der auf der Verschiedenheit der Umstände der Fälle beruht, ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschlüsse vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 -).
- BVerwG, 12.09.1968 - II C 6.65
Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen - Gleichstellungsantrag eines Beamten …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Die Parteivernehmung ist im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. dazu insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 -, vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 78.65 - und vom 12. Oktober 1968 - BVerwG II C 6.65 -); daß sich ihrer das Gericht jedenfalls bedienen darf, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, ist nicht zweifelhaft.Es handelt sich hier nicht wie beispielsweise in den Urteilen vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vielen anderen darum, ob sich dem Tatsachengericht die (erstmalige) Parteivernehmung als (subsidiäres) Beweismittel aufdrängen mußte, sondern darum, wann das zweitinstanzliche Gericht sein verfahrensrechtliches Ermessen dadurch verletzt, daß es die Wiederholung einer bereits durchgeführten Parteivernehmung unterläßt.
- BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62
Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Die von der Beschwerde bemängelte Verkennung der Beweislast kann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen, weil die Frage der Beweislast ebenso wie die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (BVerwGE 18, 168 [171]; Beschlüsse vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 -). - BVerwG, 24.02.1965 - VI B 15.64
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Recht auf Einsicht in die …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Eine Frage aber, die nur nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles beantwortet werden kann, entbehrt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im einleitend dargelegten Sinn (ständige Rechtsprechung, neben anderen Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 -, vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 -, vom 29. Dezember 1967 - BVerwG VI B 7.67 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 -). - BVerwG, 19.02.1969 - VI B 12.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beförderung eines …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Die von der Beschwerde bemängelte Verkennung der Beweislast kann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen, weil die Frage der Beweislast ebenso wie die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (BVerwGE 18, 168 [171]; Beschlüsse vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 -). - BVerwG, 29.08.1967 - VI B 32.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Eine Frage aber, die nur nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles beantwortet werden kann, entbehrt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im einleitend dargelegten Sinn (ständige Rechtsprechung, neben anderen Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 -, vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 -, vom 29. Dezember 1967 - BVerwG VI B 7.67 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 -). - BVerwG, 19.02.1969 - VI B 17.68
Nichtzulassung der Revision mangels Divergenz - Verletzung der gerichtlichen …
- BVerwG, 12.03.1965 - II B 10.63
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
- BVerwG, 29.12.1967 - VI B 7.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verpflichtung der Verwaltung …
- BVerwG, 12.07.1961 - VI C 194.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 03.12.1965 - VI C 95.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.02.1959 - III C 133.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 06.05.1968 - VI B 32.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
- BVerwG, 10.03.1969 - VI B 27.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …
- BVerwG, 13.03.1969 - VI B 22.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beförderung eines …
- BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …
- BVerwG, 01.03.1967 - VI B 30.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 15.09.1966 - II C 84.64
Nachweis der Berufssoldateneigenschaft eines Angehörigen der früheren Wehrmacht - …
- BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …
- BVerwG, 18.10.1966 - VI C 18.64
- BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …
Unter diesen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -).Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze können daher regelmäßig Verfahrensmängel nicht begründet werden (Beschlüsse vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
- BVerwG, 24.07.1969 - VI B 65.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung von …
Die im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassene Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 41.60 [ZBR 1963, 149 = DÖV 1963, 517], vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 19.65 -, vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 -, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 59.64 - sowie Beschlüsse vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 -, vom 23. Mai 1968 - BVerwG II B 24.67 -, vom 24. Juni 1968 - BVerwG VI B 15.68 - und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -).Denn dieses durfte ohne nochmalige Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug als Partei vernommenen Klägerin deren Bekundungen ebenso wie die Aussagen eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen selbständig - und zwar auch anders als das Verwaltungsgericht - würdigen (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63 -, vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 -, vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - und vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 74.65 - sowie Beschlüsse vom 12. März 1965 - BVerwG II B 10.63 -, vom 12. Dezember 1966 - BVerwG VI B 26.66 -, vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 - und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -).
- BVerwG, 05.12.1972 - VI B 37.72
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der …
Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgründsätzen, zu denen auch die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens gehört, und von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze können daher regelmäßig Verfahrensmängel nicht begründet werden (Beschlüsse vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 15. November 1971 - BVerwG VI B 12.71 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
- BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81
Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender …
Nur diese erlauben eine Beurteilung, wie weit die Verantwortlichkeit geht und wann sie aufhört (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1969 - BVerwG 6 B 42.68 -). - BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Unter solchen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz zum Ausdruck gebracht worden ist (und zwar hier durch einen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag), der von einem mit diesem Vorgang im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -). - BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Dieses Beschwerdevorbringen, das offensichtlich nicht dem Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde gerecht wird, kann daher nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - vgl. ferner BAG in HP Nr. 31 und Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision). - BVerwG, 25.09.1975 - 6 B 13.75
Nichtzulassung der Revision
Es ist dem Berufungsgericht in der Regel gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung der im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen deren Bekundungen zu würdigen, und zwar sogar anders als das Gericht des ersten Rechtszuges - was hier jedoch nicht einmal erfolgt ist (vgl. u.a. Urteil vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63-, Beschlüsse vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68-, vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 - und, vom 12. Juni 1973 - BVerwG VI B 49.72 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87] jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 04.09.1970 - VI B 2.70 Wenn es diese nach den Umständen des Falles als nicht gegeben oder nicht als erörterungswürdig angesehen hat, ist dies keine Abweichung (vgl.Beschlüsse vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - undvom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -).
- BVerwG, 13.08.1970 - VI B 7.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde unter diesen Umständen ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten sein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -). - BVerwG, 03.12.1969 - VI B 30.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Damit kann aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - und vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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