Rechtsprechung
| BVerwG, 28.09.1960 - VI B 48.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entscheidung gem. § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung - Berücksichtigung des Vertrauensschutzes - Berücksichtigung des Standes der Wiedergutmachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.09.1960 - VI B 48.60
Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst an die von der obersten Dienstbehörde vorgenommene oder - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - veranlaßte Wiederverwendung selbst anzuknüpfen (BVerwGE 9, 155; Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -).Hierbei könnte dann allerdings auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG u.a. den Zweck hat, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen (BVerwGE 9, 155 [161]); weiter, daß insbesondere in Berlin die hier allerdings nicht in Betracht kommende Regelung des § 172 Abs. 2 LBG einer hinhaltenden Behandlung Grenzen setzt.
- BVerwG, 15.12.1959 - VI C 93.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.09.1960 - VI B 48.60
Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst an die von der obersten Dienstbehörde vorgenommene oder - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - veranlaßte Wiederverwendung selbst anzuknüpfen (BVerwGE 9, 155; Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). - BVerwG, 14.01.1960 - II C 16.58
Zur Anwendbarkeit des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der …
Auszug aus BVerwG, 28.09.1960 - VI B 48.60
Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst an die von der obersten Dienstbehörde vorgenommene oder - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - veranlaßte Wiederverwendung selbst anzuknüpfen (BVerwGE 9, 155; Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -).
- BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
Versorgung der ehemaligen Soldaten - Anwendung der Maxime des Vertrauensschutzes …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgeführt, daß der beklagte Senator für Inneres als oberste Dienstbehörde für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig ist und daß er es als oberste Dienstbehörde gegen sich gelten lassen muß, wenn er eine das Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG abschließend regelnde Maßnahme - wie hier die endgültige Unterbringung oder in anderen Fällen die Zuweisung zur Unterbringung - durch eine nach der inneren Geschäftsverteilung für diese Entscheidung nicht zuständige Stelle, aber nach außen unter der Bezeichnung "Der Senator für Inneres" getroffen hat (vgl. Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 59.59 - und Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -).Der erkennende Senat hat schon früher unter Hinweis auf § 11 Nr. 2 LBG (F. 1952 bis 1958) ausgesprochen, der Vertrauensschutz setze nicht begrifflich voraus, daß der Beamte auf Grund seines Vertrauens Aufwendungen gemacht habe (Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -).
- BVerwG, 19.10.1965 - VI C 137.63
Recht verdrängter Beamter - Aberkennung einer Rechtsstellung aufgrund enger …
Die interne Geschäftsverteilung und insbesondere Trennung zwischen einer Pensionsregelungs- oder Versorgungsdienststelle und einer mit anderen Personalaufgaben befaßten Dienststelle ist in diesem Fall ohne Belang, wie bereits durchUrteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 59.59 -, durchBeschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 - und durchUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - entschieden. - BVerwG, 04.10.1960 - VI B 46.60
Rechtsgleiche Wiederverwendung eines Beamten - Anwendbarkeit des § 7 zu dem …
Zu der Auffassung des Beklagten, daß das öffentliche Interesse in Fällen der vorliegenden Art der Gewährung von Vertrauensschutz stets bis zu einem befriedigenden Abschluß der Wiedergutmachung entgegenstehe, hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -, auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, eingehend Stellung genommen und ausgeführt, daß dieses Vorbringen neue, die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft.
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