Rechtsprechung
| BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 13.06.1972 - 6 K 109/71
- BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67
Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Entsprechendes gilt auch, soweit in der Beschwerdeschrift möglicherweise eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - (BVerwGE 30, 358) und vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28 = NJW 1970, 1203) geltend gemacht werden soll.Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - sich durch den Umstand, daß der Kläger als ehrlich und glaubwürdig erschien, nicht genötigt gesehen, die von ihm behauptete Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG im Zweifel als erwiesen anzusehen.
- BVerwG, 26.11.1969 - VIII C 116.67
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Ablehnung eines …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Entsprechendes gilt auch, soweit in der Beschwerdeschrift möglicherweise eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - (BVerwGE 30, 358) und vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28 = NJW 1970, 1203) geltend gemacht werden soll.Es ist auch nicht richtig, daß das Verwaltungsgericht - wie der Beschwerdeführer offenbar anzunehmen scheint - im Widerspruch zu dem Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - die Ausführungen des Klägers "in seinem Verhältnis zum Staat und dessen Staatsform" bei der Entscheidung über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer "negativ" bewertet habe.
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sowie gegen die sachlich-rechtliche Auffassung, aufgrund derer das Verwaltungsgericht, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verneint hat, kann die grundsätzliche Bedeutung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem inhaltsgleichen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sowie gegen die sachlich-rechtliche Auffassung, aufgrund derer das Verwaltungsgericht, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verneint hat, kann die grundsätzliche Bedeutung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem inhaltsgleichen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]. - BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Beim Zulassungsgrund der Abweichung ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerläßliches Formerfordernis, daß außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, noch kenntlich gemacht wird, worin die Abweichung besteht, d.h. inwiefern, das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Beurteilung einer Rechts frage nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 12. November 1969 - BVerwG VIII CB 5.68 - mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner auch Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. - BVerwG, 12.11.1969 - VIII CB 5.68
Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Kriegsdienstverweigerungsverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Beim Zulassungsgrund der Abweichung ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerläßliches Formerfordernis, daß außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, noch kenntlich gemacht wird, worin die Abweichung besteht, d.h. inwiefern, das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Beurteilung einer Rechts frage nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 12. November 1969 - BVerwG VIII CB 5.68 - mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner auch Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. - BVerwG, 22.02.1973 - II B 62.72
Formelle Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Erfordernis der …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1973 - VI B 5.73
Bd. 22 Nr. 55 S. 233] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG II B 62.72 -).
- BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74
Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu "bezeichnen", von der das angefochtene Urteil abweicht, d.h. es ist nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau zu benennen, sondern auch anzuführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen soll (Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 -). - BVerwG, 03.04.1973 - VI B 10.73
Rechtsmittel
Der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil in seinen rechtlichen Ausführungen, die insoweit entscheidungserheblich sein müssen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl.Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem inhaltsgleichen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. u.a.Beschluß vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - mit Nachweisen).- Ob die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere auf Grund der Parteivernehmung als bedeutsam erkannten Indizien, die gegen eine vorbehaltlose und uneingeschränkte Gewissensentscheidung des Klägers sprechen, im einzelnen zutreffend gewürdigt worden sind, kann auf Grund der - hier allein zur Entscheidung stehenden - Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden (vgl.Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 -).
- BVerwG, 30.10.1973 - VI B 65.73 Damit kann die grundsätzliche Bedeutung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90/91;Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - undvom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.75 -).
Insoweit ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerläßliches Formerfordernis, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abweicht, angegeben und außerdem kenntlich gemacht wird, worin die Abweichung besteht, d.h. inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Beurteilung einer Rechts frage nach Meinung des Beschwerdeführers von der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl.Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 15.08.1974 - VI B 57.74 Demnach liegt eine Abweichung in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht vor (vgl. zu diesem Erfordernis auch Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - und vom 30. Oktober 1973 - BVerwG VI B 65.73 -).
- BVerwG, 22.10.1974 - VI B 48.74
Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur …
Die Begründung der Divergenzbeschwerde muß nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht, sondern auch anführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen soll (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 -). - BVerwG, 04.03.1975 - VI CB 85.74 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der Bekundungen des Klägers zur Gewaltanwendung in kriegerischen Notlagen eine Abweichung von den Entscheidungen BVerwGE 7, 242, BVerwGE 23, 98 und vom Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 61.70 - geltend machen möchte, läßt sie schon die nach § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Ausführungen darüber vermissen, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Darlegungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Märs 1973 - BVerwG VI B 5.73 - und vom 22. Oktober 1974 - BVerwG VI B 48.74 -).
- BVerwG, 04.12.1985 - 6 B 126.85
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die Abweichungsrüge
Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdeschrift selbst oder in einem anderen, innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 2. September 1960 - BVerwG 8 B 90.60 - <DVBl. 1960, 898; NJW 1960, 2163>, vom 30. Januar 1961 - BVerwG 8 B 159.60 -, vom 22. März 1973 - BVerwG 6 B 5.73 - und vom 17. Juli 1973 - BVerwG 6 B 17.73 - m.w.Nachw.).
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