Rechtsprechung
| BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiswert der förmlichen Aussage eines Wehrpflichtigen - Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung ...
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 11.10.1973 - VS III 64/73
- BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Die Beschwerde macht eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) mit dem Vorbringen geltend, das Verwaltungsgericht habe dem vom Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung entwickelten Grundsatz nicht entsprochen, daß der Beweiswert der förmlichen Aussage eines Wehrpflichtigen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu bewerten sei und dann, wenn weder Gewißheit noch auch nur an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit über das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung bestehe, ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen solle.Demnach liegt es im tatrichterlichen Ermessen des Verwaltungsgerichts und ist eine Frage "der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung" (so auch ausdrücklich BVerwGE 41, 53 [58]), ob es unter Berücksichtigung dieser Beweisanforderungen die Überzeugung gewinnen kann, daß der Antragsteller eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat.
- BVerwG, 03.12.1973 - VI B 82.73
Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -, vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 -). - BVerwG, 05.11.1973 - VI B 47.73
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -, vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 -).
- BVerwG, 13.04.1973 - VI B 30.73
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -, vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 -). - BVerwG, 12.02.1973 - VI CB 133.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Der erkennende Senat hat dies in seinem auch von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist. - BVerwG, 04.07.1973 - VI C 36.73
Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel durch fehlende Vernehmung …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 -). - BVerwG, 19.10.1973 - VI C 37.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 -). - BVerwG, 11.07.1973 - VI C 82.73
Anforderungen an die Bejahung der Beweisfrage bei Berufung des …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 -). - BVerwG, 28.06.1973 - VI B 56.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Die insoweit in der Beschwerde erhobenen Angriffe betreffen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre; daher sind diese Angriffe auch in einem Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 40.73 - und vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI B 56.73 Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, der Kläger habe eindeutig zu erkennen gegeben, daß er Gewalt grundsätzlich als etwas Negatives ansehe und er daher nach seiner inneren Überzeugung an Gewalthandlungen eines Krieges nicht teilnehmen könne, er habe damit die Verbindlichkeit des inneren Zwanges dargetan; diese Erklärungen seien die Gewissensentscheidung selbst. - BVerwG, 16.04.1973 - VI B 40.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Die insoweit in der Beschwerde erhobenen Angriffe betreffen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre; daher sind diese Angriffe auch in einem Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 40.73 - und vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI B 56.73 Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, der Kläger habe eindeutig zu erkennen gegeben, daß er Gewalt grundsätzlich als etwas Negatives ansehe und er daher nach seiner inneren Überzeugung an Gewalthandlungen eines Krieges nicht teilnehmen könne, er habe damit die Verbindlichkeit des inneren Zwanges dargetan; diese Erklärungen seien die Gewissensentscheidung selbst.
- BVerwG, 11.07.1974 - VI B 37.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er jedoch entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und BVerwG VI C 97.73 - sowie Beschluß vom 11. Januar 1974 - BVerwG VI B 87.73 -). - BVerwG, 08.07.1974 - VI B 47.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwies e n feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 - sowie Beschluß vom 11. Januar 1974 - BVerwG VI B 87.73 -). - BVerwG, 13.08.1974 - VI ER 201.74
Rechtsmittel
Im Anschluß an diese Rechtsprechung und zusammenfassend hat der beschließende Senat z.B. in seinemBeschluß vom 11. Januar 1974 - BVerwG VI B 87.73 - ausgeführt, daß im Hinblick auf die Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung insofern Beweiserleichterungen zu gewähren sind, als die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist.
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