Rechtsprechung
| BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des § 7 Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 11.11.1959 - VII B 16.59
- BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Ob die Vermutung fortwirkender politischer Motive in dem zur Entscheidung stehenden Fall widerlegt ist, ob dafür also eine mehr oder weniger gut bestandene Prüfung genügt oder ob und in welchem Umfange eine dienstliche Bewährung hinzutreten muß oder ob es gar nur hierauf ankommt, läßt sich wiederum nur nach den Umständen dieses Falles beurteilen; weitere allgemeine Grundsätze als bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergelegt (vgl. BVerwGE 3, 110 [114]) lassen sich dafür nicht aufstellen. - BVerwG, 11.02.1960 - II C 318.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies aber z.B. nicht der Fall, wenn der Dienstherr gemäß § 35 G 131 festgestellt hat, der frühere Beamte sei dienstunfähig, und daraufhin die Versorgungsbezüge festgesetzt hat; denn hierzu ist er nach dem Gesetz verpflichtet, solange eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht getroffen ist (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -). - BVerwG, 10.02.1960 - VI C 375.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies aber z.B. nicht der Fall, wenn der Dienstherr gemäß § 35 G 131 festgestellt hat, der frühere Beamte sei dienstunfähig, und daraufhin die Versorgungsbezüge festgesetzt hat; denn hierzu ist er nach dem Gesetz verpflichtet, solange eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht getroffen ist (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -). - BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies aber z.B. nicht der Fall, wenn der Dienstherr gemäß § 35 G 131 festgestellt hat, der frühere Beamte sei dienstunfähig, und daraufhin die Versorgungsbezüge festgesetzt hat; denn hierzu ist er nach dem Gesetz verpflichtet, solange eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht getroffen ist (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -). - BVerwG, 20.05.1960 - VI B 55.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Eine etwaige Abweichung des vorliegenden Berufungsurteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Urteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 1958 - BVerwG VI B 76.57 - mit weiteren Nachweisen und neuerdings vom 20. Mai 1960 - BVerwG VI B 55.59 -).
- BVerwG, 24.10.1962 - VI C 96.59
Rechtsmittel
Nach dieser Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung von Übergangsgehalt die oberste Dienstbehörde in bezug auf die Anwendung des § 7 G 131 nicht und rechtfertigt eine solche Versorgung auch kein Vertrauen des Betroffenen darauf, daß diese Vorschrift auf ihn nicht mehr angewendet werde; vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -, Beschluß vom 29. Juni 1960 - BVerwG VI B 9.60 - und Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 45.60 -, Nach dem letzteren Urteil steht die Bewilligung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung des § 7 G 131; keineswegs bedurfte es daher eines ausdrücklichen Vorbehalts der Anwendung dieser Vorschrift bei der Versorgung des Klägers. - BVerwG, 04.01.1961 - VI CB 16.60
Rechtsmittel
Die Erteilung eines Unterbringungsscheines und die Zahlung von Übergangsgehalt allein stehen der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegen; vgl. Urteil des Senatsvom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -, ferner Beschluß des Senatsvom 29. Juni 1960 - BVerwG VI B 9.60 -.
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1961, 2082
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