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| BVerwG, 07.02.1962 - VI C 106.59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 06.10.1961 - VI C 202.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.02.1962 - VI C 106.59
Versorgungsanwärters bei der Zuweisung zur Geheimen Staatspolizei völlig die Annahme aus, daß die Zuweisung von Amts, wegen erfolgt ist, dann nämlich, wenn der Betroffene unter einem Zwang, dem er sich nicht in zumutbarer Weise hätte entziehen können, seine Zuweisung zur Geheimen Staatspolizei gefördert hat, obwohl er einem Übertritt zur Geheimen Staatspolizei ablehnend gegenüberstand; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1960 - BVerwG II C 110.58 - und vom 6. Oktober 1959 - BVerwG VI C 202.58 -.
- BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65
Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art. …
Mit dieser Regelung Will das Gesetz von dem generellen Ausschluß der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG im Wege eines Härteausgleiches nur diejenigen früheren Berufssoldaten ausnehmen, die einer Versetzung zur Waffen-SS ohne jedes persönliche Zutun Folge geleistet haben, die also ohne irgendeine förderliche Mitwirkung gegen oder doch ohne ihren Willen lediglich als Objekt behördlicher Maßnahmen in den Dienst der Waffen-SS gelangt sind (vgl. Urteile vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 - [ZBR 1959, 91], vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16] und vom 7. Februar 1962 - BVerwG VI C 106.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 67 G 131 Nr. 24]). - BVerwG, 24.11.1965 - VI C 2.63
Rechtsmittel
Wenn in dem vom Berufungsgericht und den Beteiligten erwähntenUrteil vom 7. Februar 1962 - BVerwG VI C 106.59 - (Buchholz BVerwG 234, § 67 G 131 Nr. 24) ausgeführt ist, die Bereitschaftserklärung des (dortigen) Klägers zur informatorischen Beschäftigung bei der Gestapo komme als förderliche Mitwirkung in Betracht, so ist dies unter den Umständen jenes Falles zu sehen, nach denen sich der Kläger schon vor seiner Einberufung zur informatorischen Beschäftigung bei der Gestapo formell bereit erklärt hatte; im übrigen ist in diesem Urteil ausdrücklich ausgesprochen, daß der Fall keine Entscheidung darüber erfordert hat, ob es für die Annahme einer förderlichen Mitwirkung schon ausreicht, daß etwa der Versorgungsanwärter in allgemeiner Form bei der Bewerbung der Vormerkungsstelle gegenüber angegeben hat, er sei mit einer Zuweisung an die Gestapo einverstanden.
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