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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1663
BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65 (https://dejure.org/1970,1663)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1970 - VI C 106.65 (https://dejure.org/1970,1663)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1970 - VI C 106.65 (https://dejure.org/1970,1663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs durch einen Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 74.66

    Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Die Zulässigkeit der Geltendmachung beamtenrechtlicher und soldatenrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beamten und Soldaten (§ 80 HmbBG, § 78 BBG und die inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesbeamtengesetze; § 24 Soldatengesetz) durch Leistungsbescheid wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243; 21, 270; 27, 245; 27, 250; Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9]).

    Aus dieser - differenzierenden -Sicht haben der II. und der VIII. Senat inzwischen ihre Rechtsprechung nochmals überprüft und bestätigt (vgl. insbesondere BVerwGE 27, 245 [247 f.] und BVerwGE 28, 1 [4 ff.]).

    So hat der II. Senat in BVerwGE 28, 1 (2 ff.) dargelegt, daß die öffentliche Verwaltung keiner besonderen gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung bedürfe, um zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verwaltungsaufgaben zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt; zu sein (vgl. auch BVerwGE 27, 245 [246 f.]), und weiter ausgeführt, daß sich aus der - auch vom Berufungsgericht ins Feld geführten - früheren Regelung (vgl. insbesondere § 142 in Verbindung mit § 182 DBG) nichts Gegenteiliges ergibt (BVerwGE 28, 1 [6 ff.]).

    Weiter ist in BVerwGE 27, 245 [247 f.] im Hinblick auf BVerwGE 24, 225 die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruches im einzelnen dargelegt, die ihm auch die "Nähe" zu den vergleichbaren zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zu nehmen vermag (vgl. dazu auch BVerwGE 28, 1 [10]).

    Nicht zuletzt ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der Dienstherr im Rahmen der Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz dieses Rechtsverhältnis auch unter Berücksichtigung der ihm gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht, aus der sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bezüglich der Höhe und der Art und Weise der Heranziehung Einschränkungen ergeben können, zu regeln (zu konkretisieren) hat (vgl. auch BVerwGE 27, 245 [250]).

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Rückerstattung zuviel gezahlter Dienstbezüge durch den Beamten an den Dienstherrn …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Aus dieser - differenzierenden -Sicht haben der II. und der VIII. Senat inzwischen ihre Rechtsprechung nochmals überprüft und bestätigt (vgl. insbesondere BVerwGE 27, 245 [247 f.] und BVerwGE 28, 1 [4 ff.]).

    So hat der II. Senat in BVerwGE 28, 1 (2 ff.) dargelegt, daß die öffentliche Verwaltung keiner besonderen gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung bedürfe, um zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verwaltungsaufgaben zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt; zu sein (vgl. auch BVerwGE 27, 245 [246 f.]), und weiter ausgeführt, daß sich aus der - auch vom Berufungsgericht ins Feld geführten - früheren Regelung (vgl. insbesondere § 142 in Verbindung mit § 182 DBG) nichts Gegenteiliges ergibt (BVerwGE 28, 1 [6 ff.]).

    Weiter ist in BVerwGE 27, 245 [247 f.] im Hinblick auf BVerwGE 24, 225 die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruches im einzelnen dargelegt, die ihm auch die "Nähe" zu den vergleichbaren zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zu nehmen vermag (vgl. dazu auch BVerwGE 28, 1 [10]).

    Schließlich vermögen auch - wie ebenfalls schon entschieden - die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu überzeugen, der Dienstherr mache sich bei Erlaß eines Leistungsbescheides "zum Richter und Vollstrecker" in eigener Sache (vgl. dazu BVerwGE 28, 1 [7 ff.]), und dieses Vorgehen verstoße gegen die Pflicht des Staates, tunlichst das mildeste Mittel zur Verwirklichung seiner Ziele zu wählen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), sowie die damit zusammenhängenden auf den Rechtsschutz des Beamten abstellenden Erwägungen (vgl. hierzu BVerwGE 28, 1 [10 ff.]).

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches - …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Der erkennende Senat hat - ohne zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen in seiner Entscheidung in BVerwGE 24, 225 die nach seiner.

    Weiter ist in BVerwGE 27, 245 [247 f.] im Hinblick auf BVerwGE 24, 225 die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruches im einzelnen dargelegt, die ihm auch die "Nähe" zu den vergleichbaren zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zu nehmen vermag (vgl. dazu auch BVerwGE 28, 1 [10]).

  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - ausdrücklich angeschlossen.

    Diese Beurteilung greift, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - entschieden hat, auch bei einem Leistungsbescheid Platz, durch den der Dienstherr seinen Beamten nach Maßgabe des § 78 BBG (= § 80 HmbBG) in eindeutiger und unmißverständlicher Weise (vgl. dazu BVerwGE 29, 310 [312]) zum Schadensersatz heranzieht.

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Die Zulässigkeit der Geltendmachung beamtenrechtlicher und soldatenrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beamten und Soldaten (§ 80 HmbBG, § 78 BBG und die inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesbeamtengesetze; § 24 Soldatengesetz) durch Leistungsbescheid wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243; 21, 270; 27, 245; 27, 250; Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9]).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Diese Beurteilung greift, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - entschieden hat, auch bei einem Leistungsbescheid Platz, durch den der Dienstherr seinen Beamten nach Maßgabe des § 78 BBG (= § 80 HmbBG) in eindeutiger und unmißverständlicher Weise (vgl. dazu BVerwGE 29, 310 [312]) zum Schadensersatz heranzieht.
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65

    Ersatz eines durch eine Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens - …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Die Zulässigkeit der Geltendmachung beamtenrechtlicher und soldatenrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beamten und Soldaten (§ 80 HmbBG, § 78 BBG und die inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesbeamtengesetze; § 24 Soldatengesetz) durch Leistungsbescheid wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243; 21, 270; 27, 245; 27, 250; Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9]).
  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    In der Entscheidung BVerwGE 28, 336 hat der erkennende Senat die Übertragung der Unterbrechungsregelung des § 209 BGB in das öffentliche Recht grundsätzlich bejaht, aber zugleich (…a.a.O. S. 341 f.) verneint, daß jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung oder Vollstreckung des Anspruches gegenüber dem Verpflichteten vorgenommene Handlung genüge.
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Die Zulässigkeit der Geltendmachung beamtenrechtlicher und soldatenrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beamten und Soldaten (§ 80 HmbBG, § 78 BBG und die inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesbeamtengesetze; § 24 Soldatengesetz) durch Leistungsbescheid wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243; 21, 270; 27, 245; 27, 250; Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9]).
  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 394.63
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65
    Die Zulässigkeit der Geltendmachung beamtenrechtlicher und soldatenrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beamten und Soldaten (§ 80 HmbBG, § 78 BBG und die inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesbeamtengesetze; § 24 Soldatengesetz) durch Leistungsbescheid wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243; 21, 270; 27, 245; 27, 250; Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9]).
  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67

    Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes …

  • BVerwG, 12.09.1968 - II C 81.65

    Nichteinholung der erforderlichen Zustimmungen zu beanstandeten …

  • BVerwG, 30.05.1968 - II C 64.65

    Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch einen Beamten - Begriff der groben …

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 7.74

    Bundeswehr - Verwahren von Bargeld - Schadensersatz - Haftung aus …

    Selbst wenn man einige weitere, den Ausgangspunkt der Revision entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt (so z.B. für ihr erstes Argument die Urteile vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 74.66 - [BVerwGE 27, 245, 248 [BVerwG 28.06.1967 - VIII C 74/66]], vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - [BVerwGE 28, 1, 7 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67]] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 106.65 - für das zweite Argument die Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - und vor allem vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - [BVerwGE 36, 192, 199 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]]), geht gleichwohl die von der Revision vertretene Auffassung in dem hier zu entscheidenden Fall aus folgenden Erwägungen ins Leere: Nach § 1 Abs. 1 WBO kann sich der Soldat beschweren, wenn er - glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr "unrichtig behandelt" oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein.
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