Rechtsprechung
| BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 02.01.1957 - VII B 21.56
- BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin die Auffassung bereits abgelehnt, daß schon jede tatsächliche Verwendung die Folge auslöse, ein Bediensteter gehöre zum Stammpersonal der Dienststelle, bei der er verwendet werde (Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [230] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).Es kann dahingestellt bleiben, ob die - beiläufige - Bemerkung des Berufungsgerichts, ein abgeordneter Beamter gehöre solange zu der alten Dienststelle, bis er versetzt werde, in dieser allgemeinen Fassung richtig ist, und ob eine Abordnung auch im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b G 131 wie im Falle des § 3 Nr. 4 G 131 eine Zugehörigkeit zur Abordnungsdienststelle begründen kann (vgl. insoweit u.a. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [229] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).
- BVerwG, 12.02.1959 - II C 281.57
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Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Ausführungen zum Dienststellenbegriff in den von der Revision erwähnten Urteilen vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - undvom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - gesehen werden.Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der frühere Wohnsitz der Klägerin im sowjetisch besetzten Sektor dem von ihr erhobenen Anspruch nicht entgegenstand; dies ist für den Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, bereits durch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147 (149) [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - ausdrücklich entschieden, und hiervon geht auch dasUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 314.57 - aus.
- BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58
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Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin die Auffassung bereits abgelehnt, daß schon jede tatsächliche Verwendung die Folge auslöse, ein Bediensteter gehöre zum Stammpersonal der Dienststelle, bei der er verwendet werde (Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [230] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).Es kann dahingestellt bleiben, ob die - beiläufige - Bemerkung des Berufungsgerichts, ein abgeordneter Beamter gehöre solange zu der alten Dienststelle, bis er versetzt werde, in dieser allgemeinen Fassung richtig ist, und ob eine Abordnung auch im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b G 131 wie im Falle des § 3 Nr. 4 G 131 eine Zugehörigkeit zur Abordnungsdienststelle begründen kann (vgl. insoweit u.a. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [229] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).
- BVerwG, 28.02.1961 - VI B 57.60
Beurteilung der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle
Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle innehatte(Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - mit weiteren Nachweisen).Wenn die Belegenheit der Planstelle als Indiz dafür ausscheidet, zu welcher Dienststelle ein Beamter gehörte, und sich diese Frage nach anderen, tatsächlichen und mit dem Tätigkeitsbereich der Beamten im Zusammenhang stehenden Gründen beurteilt, wird es von Bedeutung, ob die Beschäftigungsstelle die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit ist (vgl.Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -).
- BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56
Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62 …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für diesen Personenkreis die Abschaffung der Beamtenverhältnisse in Berlin ein anderer als ein beamtenrechtlicher Grund für die Entfernung aus dem Amt ist, und daß bei Berliner unbelasteten Beamten ein formeller Entnazifizierungsbescheid nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 62 Abs. 3 G 131 ist, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwGE 10, 37 -). - BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57
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Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Dem stehen auch nicht die Ausführungen in der Entscheidung BVerwGE 8, 20 (21, 22) [BVerwG 11.09.1958 - II C 289/57]entgegen, daß ein Teil einer größeren Verwaltungseinheit auch dann als organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit angesehen werden könne, wenn sein Personal im Haushaltsplan nicht gesondert kenntlich gemacht sei, sondern auf Planstellen geführt werde, die im Haushaltsplan lediglich als Planstellen der größeren Verwaltungseinheit ausgewiesen seien. - BVerwG, 10.02.1960 - VI C 238.56
Anwendbarkeit von Kapitel 1 oder Kapitel 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Auch wenn diese Dienststelle von der Spaltung Berlins betroffen worden ist; ergibt sich daher die Zuständigkeit des Beklagten für die Regelung des Rechtsverhältnisses zur Klägerin aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat für das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwGE 10, 153 - ausgesprochen hat. - BVerwG, 08.03.1961 - VI C 63.59
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Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Der Grundsatz, daß im Regelfall die Belegenheit der Planstelle das entscheidende Indiz für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ist, ist auch in derEntscheidung vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - nicht aufgegeben worden; ein Ausnahmefall, wie er Gegenstand dieser Entscheidung war, liegt hier nicht vor. - BVerwG, 10.02.1960 - VI C 232.56
Anwendbarkeit des Kapitels I oder Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Ausführungen zum Dienststellenbegriff in den von der Revision erwähnten Urteilen vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - undvom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - gesehen werden. - BVerwG, 07.09.1960 - VI C 314.57
Auszug aus BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der frühere Wohnsitz der Klägerin im sowjetisch besetzten Sektor dem von ihr erhobenen Anspruch nicht entgegenstand; dies ist für den Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, bereits durch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147 (149) [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - ausdrücklich entschieden, und hiervon geht auch dasUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 314.57 - aus.
- BVerwG, 27.10.1970 - VI C 47.66
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In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - klargestellt, daß der Begriff der Dienststelle als organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zwar Voraussetzung dafür ist, daß jemand zu ihrem Stammpersonal gehören kann; er besagt aber nichts darüber, daß jemand stets nur zum Stammpersonal der kleinsten Dienststelle in diesem Sinne gehören kann.Auch wird sowohl in dem Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 - als auch insbesondere in dem vorerwähnten Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - der Frage Bedeutung zugemessen, ob zentral geführte Planstellen bestimmten nachgeordneten Dienststellen zugeteilt worden sind.
Allerdings hat der erkennende Senat in seinem obenerwähnten Urteil vom 15. November 1961 -BVerwG VI C 113.58 - unter Bezugnahme auf die Urteile vom 11. September 1958 (BVerwGE 7, 228) und vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 - die Auffassung abgelehnt, daß schon jede tatsächliche Verwendung die Folge auslöse, ein Bediensteter gehöre zum Stammpersonal der Dienststelle, bei der er verwendet werde.
- BVerwG, 28.06.1973 - II A 1.70
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Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es demgemäß allein noch darauf an, ob Z. als Kommandeur der Schutzpolizei Hannover am 8. Mai 1945 zum Stammpersonal der Dienststelle des Kommandeurs der Schutzpolizei Hannover gehörte, d.h., ob er dort an jenem Tage in der Funktion des Kommandeurs mit der Absicht dauernder und hauptberuflicher Verwendung beschäftigt wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. September 1958 [BVerwGE 7, 228, 229 [BVerwG 11.09.1958 - II C 56/58]] und vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 - sowie ferner Urteile vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -, vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - und vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 47.66 - [DÖD 1971, 111; RiA 1972, 11]). - BVerwG, 10.06.1965 - II C 8.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Daß § 4 G 131 auf den Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG keine Anwendung findet, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden und dafür als Begründung angeführt, daß diese Vorschrift in den §§ 62, 63 G 131 nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist (vgl. BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] [149] und Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 -).
- BVerwG, 08.02.1962 - II C 103.61
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Das Berufungsgericht hat mithin übersehen, daß zwar im Regelfall die Belegenheit der Planstelle, die der Betroffene innehatte, das entscheidende Indiz für die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle ist, daß aber in tatsächlich besonders liegenden Ausnahmefällen - vor allein dann, wenn der Betroffene am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle verwendet wurde, der nicht die von ihm innegehabte Planstelle zugeteilt war - auch andere Merkmale als Erkenntniszeichen für die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle, nämlich für eine auf die Dauer angelegte Beschäftigung bei dieser Dienststelle Bedeutung erlangen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - undvom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - sowieBeschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VI B 51.60 -). - BVerwG, 15.08.1968 - II B 40.68
Annahme einer organisatorisch selbstständigen Verwaltungseinheit bei einer …
Hiernach hat die Planstellenzuordnung nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle, das durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden kann, und zwar insbesondere in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt wurden(Urteile vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 -, vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 - undvom 30. August 1966 - BVerwG II C 20.66 -). - BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131) - "Vorschrift für die …
Denn die Planstellenzuordnung hat nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Dienststelle, und dieses Beweisanzeichen kann - wie es hier geschehen ist - durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden, vor allem in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt wurden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - und vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 -).
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