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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1120
BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65 (https://dejure.org/1970,1120)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1970 - VI C 120.65 (https://dejure.org/1970,1120)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1970 - VI C 120.65 (https://dejure.org/1970,1120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 416
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 225.62
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil vom 25. Juni 1964 (BVerwGE 19, 44), das im übrigen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Erfolg in der ersten Instanz bezogen habe, aufgehoben habe, weiter ausführe, sei zugunsten eines Beamten, der eine ständige Familienwohnung habe, bei Identität der ständigen Familienwohnung mit der regelmäßigen Unterkunft ein solcher wesentlicher Zusammenhang ohne weiteres beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen der.

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).

    Mit Recht hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das einen nahezu gleichliegenden Sachverhalt betreffende Urteil BVerwGE 19, 44 berufen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sogenannten Wegeunfalles im Sinne des § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG noch näher - vgl. BVerwGE 19, 44 (46) - dahin präzisiert werden:.

    Für die Entscheidung ist es daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, daß die Wohnung des Vaters und die Familienwohnung des Klägers sich beide im Stadtgebiet von Frankfurt (Main) und nicht - wie in den in BVerwGE 16, 103 und 19, 44 entschiedenen Fällen - "in weit voneinander gelegenen verschiedenen Orten" befinden.

    Wie bereits in BVerwGE 19, 44 (47, 48) und 21, 307 (308) ausgeführt, betrifft die Einnahme der notwendigen Mahlzeiten in erster Linie die persönliche Sphäre des Beamten, sein sogenanntes eigenwirtschaftliches Interesse, mag diese Tätigkeit auch zugleich dem dienstlichen Interesse förderlich sein.

    Diese Folgerung würde zu einer vom Willen des Gesetzgebers offensichtlich nicht gedeckten Ausweitung des Wegeunfallschutzes führen (vgl. BVerwGE 19, 44 [47, 48]).

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung - …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    Der Kläger könne sich aber auf diese Vorschrift nicht berufen; denn er sei bei dem Unfall nicht auf dem Wege von seiner Dienststelle zu seiner "regelmäßigen Unterkunft" gewesen (vgl. BVerwGE 16, 103).

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).

    Diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310] sowie Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 -).

    Für die Entscheidung ist es daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, daß die Wohnung des Vaters und die Familienwohnung des Klägers sich beide im Stadtgebiet von Frankfurt (Main) und nicht - wie in den in BVerwGE 16, 103 und 19, 44 entschiedenen Fällen - "in weit voneinander gelegenen verschiedenen Orten" befinden.

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).

    Diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310] sowie Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 -).

    Das erst vor kurzem ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1969 - 2 RU 19/68 -, wonach sogar der Weg des Arbeiters oder Angestellten nach Dienstschluß zur Apotheke zwecks Besorgung von Medikamenten nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, ist hierfür ein markantes Beispiel (ebenso BVerwGE 21, 307).

  • BSG, 10.12.1964 - 5 RKn 56/60
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    Die vom Senat geteilte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts scheine nicht in jeder Weise übereinzustimmen mit der Ansicht des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 157/63 -, auf die auch das vom Kläger genannte Urteil vom 10. Dezember 1964 - 5 RKn 56/60 - verweise.

    Die Revision hat in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1964 - 5 RKn 56/60 - (SozEntsch. -BSG IV § 543 Nr. 90 = NJW 1965, 711) hingewiesen; sie meint, der diesem Urteil zugrundeliegende Tatbestand sei dem hier zur Entscheidung stehenden Fall "tatbestandsmäßig besonders ähnlich gelagert".

    Die Revision übersieht bei der Interpretierung dieses Urteils, daß das Bundessozialgericht - wie auch dem in NJW 1965, 711 abgedruckten Leitsatz zu entnehmen ist - in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorhebt, der unfallgeschützte Weg dürfe nicht wesentlich länger sein als der normale Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, da der Versicherte durch die Wahl eines anderen Anfangs- oder Endpunktes seines Weges zur und von der Arbeitsstätte das Versicherungsrisiko nicht beliebig vergrößern dürfe.

  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 17.63

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Beamenrechtliche …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).

    Insgesamt betrachtet beruht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg auf Erwägungen, die letztlich ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an das Erfordernis einer engen Beziehung und an einen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Arbeitstätigkeit und dem Weg nach und von der Arbeitsstätte anknüpfen (vgl. hierzu auch BVerwGE 24, 246 [249 f.] mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66

    Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall - …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).

    Diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310] sowie Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 -).

  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 19/68

    Fahrradwächter - Unfallversicherungsschutz - Arbeitsweg - Arbeitsplatz außerhalb …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    Das erst vor kurzem ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1969 - 2 RU 19/68 -, wonach sogar der Weg des Arbeiters oder Angestellten nach Dienstschluß zur Apotheke zwecks Besorgung von Medikamenten nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, ist hierfür ein markantes Beispiel (ebenso BVerwGE 21, 307).
  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. §§ 542, 543 RVO a. F., § 550 RVO n. F.) herausgearbeiteten Grundsätze wegen der in BVerwGE 17, 59 (64 ff.) dargelegten Unterschiede der gesetzlichen Regelung der Reichsversicherungsordnung einerseits und des Bundesbeamtengesetzes andererseits überhaupt auf das Beamtendienstunfallrecht übertragbar sind.
  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 157/63

    Entschädigungsanspruch aufgrund Verkehrsunfall mit Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    Die vom Senat geteilte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts scheine nicht in jeder Weise übereinzustimmen mit der Ansicht des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 157/63 -, auf die auch das vom Kläger genannte Urteil vom 10. Dezember 1964 - 5 RKn 56/60 - verweise.
  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65

    Beamtenrecht - (Kein Dienst-[Wege-]unfall, wenn Lokführer der Bundesbahnwährend …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).
  • BVerwG, 11.03.1965 - II C 142.62

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden …

  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 147.59
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Bei Unfällen, die Beamten zustoßen, welche Dienst in großem Umfange außerhalb ihrer Dienststelle und ohne fest bestimmte Dienstzeit verrichten, ist naturgemäß in noch weit stärkerem Maße als beim sogenannten Wegeunfall, bei dem auch der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347] und vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = RiA 1970, 113]), von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen.
  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage …

    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwGE 19, 44 [46]; 21, 307 [310 f.];Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BVerwG, 24.11.1971 - VI C 119.67

    Rechtsmittel

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der Zusammenhang mir dem Dienst nur besteht, wenn der - von dem privaten Lebensbereich - nach und - in den privaten Lebensbereich zurück - von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat (vgl. Urteile vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = DÖD 1970, 113] und BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [240], jeweils mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen).

    Die hier getroffene Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38).

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZR 50/70

    Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung - Abgrenzung zwischen …

    Entsprechendes gilt im Beamtenrecht, wo kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG und § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRRG das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle zum Dienst gehört (vgl. BVerwG JZ 1971, 22).
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