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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 02.06.1964

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,818
BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61 (https://dejure.org/1964,818)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1964 - VI C 127.61 (https://dejure.org/1964,818)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1964 - VI C 127.61 (https://dejure.org/1964,818)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61
    Aus § 80 VwGO können entgegenstehende Folgerungen nicht gezogen werden; abgesehen davon, daß hier die sofortige Vollziehung rechtswirksam angeordnet worden ist, betrifft die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder das Inkrafttreten der in ihm getroffenen Regelung, sondern die Vollziehbarkeit (Urteil vom 21. Juni 1961, BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [5 ff.]).
  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 87.59
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61
    (Zur Entlassung nach verlängerter Probezeit außer dem obengenannten Urteil nochUrteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59, Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 6.) Daß der Zulässigkeit einer Verlängerung der Probezeit § 7 Abs. 2 der bayerischen Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 (BayBS III S. 279), wonach planmäßige Beamte mit Vollendung des 27. Lebensjahres zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sind, "soweit sie die allgemeinen Voraussetzungen hierfür erfüllen", nicht entgegensteht, bedarf keiner weiteren Erörterung, ebensowenig, daß nach der Bekanntmachung vom 31. Juli 1950 (BayBS III S. 283) dem Landespersonalamt die Entscheidung über die Herabsetzung, nicht aber über die Verlängerung der Probezeit vorbehalten gewesen ist.
  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung - …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61
    Das ist hier mangels Rückwirkung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 61 - BayBG 1960 -) noch das Bayerische Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349 [= BayBS III S. 256] - BayBG 1946 -) mit seinen späteren Änderungen; (ähnlich zum DienstunfallUrteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 27.60 -).
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 49.59
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinemUrteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - (Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 46 Nr. 1) davon ausgegangen, daß die Entlassung auch nach Ablauf der Probezeit, selbst der verlängerten, innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden kann.
  • BVerwG, 30.01.1968 - VI C 35.65
    Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Anfechtungsverfahrens entfällt die nur für die Dauer des Rechtsstreits vorgesehene aufschiebende Wirkung der Klage und macht rückwirkend der durch das rechtskräftige Urteil klargestellten Rechtslage Platz (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [5, 8]; BVerwGE 18, 72 [75]; BVerwGE 24, 92 [98, 99]; Beschlüsse vom 7. September 1962 - BVerwG VI B 10.62 - [ZBR 1963 S. 30 = DÖV 1962 S. 795] und vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).

    Die Rechtslage müßte allenfalls dann anders beurteilt werden, wenn die Vorschriften des neuen Hochschullehrergesetzes - was nicht der Fall ist - rückwirkend in Kraft getreten wären (vgl. hierzu Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 - und Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 217.62 -).

    Abgesehen davon würde der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall schon der Umstand entgegenstehen, daß die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht eingetreten ist (vgl. hierzu BVerwGE 22, 16 [19, 20]; Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).

  • BVerwG, 10.06.1977 - 2 B 15.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Dienstherr auch noch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist sich nicht nur für Entlassung oder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheiden kann, sondern auch noch eine Verlängerung der Probezeit vornehmen darf (Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).
  • BVerwG, 14.05.1970 - VI C 112.65

    Feststellung einer polizeidienstlichen Untauglichkeit

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 18. Mai 1962 beurteilt sich nach dem Recht, das sich Geltung für die Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes beimißt (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 2 B 212.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Da sich die Behörde noch nach Ablauf der Probezeit für Entlassung oder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheiden kann (BVerwGE 19, 344 [347 f.]; Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 20]; Beschlüsse vom 17. November 1970 - BVerwG 2 B 57.70 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 17], vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 B 19.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 184.81 -), darf auch die Probezeit innerhalb der dem Dienstherrn je nach den Umständen des Einzelfalles für die Entscheidung über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingeräumten Bedenkzeit verlängert werden (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG 6 C 127.61 - Niedermaier/Pühler, Verordnung über die die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 8 Erl.
  • BVerwG, 11.11.1965 - VI C 87.63

    Rechtsmittel

    Die Beurteilung, ob ein Beamter ungeeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist, ist beim Beamten auf Widerruf gerade dem Dienstherrn überlassen, wie in den vorstehend erwähnten Entscheidungen ausgeführt - vgl. dazu auch besondersBeschlüsse vom 8. April 1963 - BVerwG VI C 37.63 - undvom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -.
  • BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Im Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - (Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 46 Nr. 1) ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Entlassung auch nach Ablauf der Probezeit, selbst der verlängerten, innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).
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   BVerwG, 02.06.1964 - VI C 127.61   

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BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1964 - VI C 127.61 (https://dejure.org/1964,3594)
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