Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Gewährung einer Kriegsunfallversorgung - Anwendung der Unfallfürsorgevorschriften während des zweiten Weltkrieges auch auf Beamte einer Zivilverwaltung im Kriegsdienst - Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1967 - I A 343/66
- BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Für die Berufssoldaten, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden seien, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten gewesen seien, habe nämlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94) entschieden, daß der Ausschluß von der Versorgung durch § 53 G 131 in der bis zu seiner Änderung durch das Zweite Änderungsgesetz geltenden Fassung nichtig gewesen sei.Dabei ist, weil diese Regelung nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 94) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 264) verfassungswidrig war, außer Betracht zu lassen, daß die Klägerin bis zum 1. September 1957 auf Grund der bis dahin geltenden Fassung des § 53 G 131 von den Versorgungsrechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen war.
- BVerwG, 28.10.1965 - VI C 98.63
Bedeutung einer Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 264) ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Nichtigkeit des Ausschlusses dieses Personenkreises von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG durch § 53 G 131 in der bis zum 1. September 1957 geltenden Fassung.Dabei ist, weil diese Regelung nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 94) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 264) verfassungswidrig war, außer Betracht zu lassen, daß die Klägerin bis zum 1. September 1957 auf Grund der bis dahin geltenden Fassung des § 53 G 131 von den Versorgungsrechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen war.
- BVerwG, 06.07.1966 - VI C 124.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Die gegenteilige Ansicht des Beklagten finde auch, keine Stütze in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1966 (BVerwGE 24, 289).Auf der gleichen Ebene liegen die Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für ehemalige Berufssoldaten, für die das frühere Wehrrecht keine § 150 BBG (§ 123 DBG) entsprechende Regelung vorsah, die Ausschlußfristen des § 150 Abs. 1 und 2 BBG erst mit der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 GG beginnen (vgl. Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [Buchholz 234 § 29 G 131 Nr. 3] und vom 6. Juli 1966 - BVerwG VI C 124.63 - [BVerwGE 24, 289]).
- BVerwG, 10.02.1970 - VI C 117.65
Anspruch auf Ruhegehalt - Berechnung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
1945 regelungsbedürftig geworden, und sie unterlagen dem dem Gesetzgeber in Art. 131 GG eingeräumten weiten Neuregelungsermessen mit der Maßgabe, daß Rechte auf Grund der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung nur nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend gemacht werden können (vgl. Urteil vom 10. Februar 1970 - BVerwG VI C 117.65 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Auf der gleichen Ebene liegen die Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für ehemalige Berufssoldaten, für die das frühere Wehrrecht keine § 150 BBG (§ 123 DBG) entsprechende Regelung vorsah, die Ausschlußfristen des § 150 Abs. 1 und 2 BBG erst mit der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 GG beginnen (vgl. Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [Buchholz 234 § 29 G 131 Nr. 3] und vom 6. Juli 1966 - BVerwG VI C 124.63 - [BVerwGE 24, 289]). - BVerwG, 30.04.1970 - VI C 45.66
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Damit sind der diesem Bescheid unmittelbar vorausgegangene Antrag sowie alle eventuellen früher gestellten Anträge erledigt (vgl. Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG VI C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2 = RiA 1970, 194]). - BVerwG, 12.09.1963 - II C 224.61
Auszug aus BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Sinn und Zweck dieser Anmeldepflicht ist die Sicherstellung der alsbaldigen Ermittlung der Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen, um Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei späteren Ermittlungen leicht ergeben können (vgl. Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG II C 224.61 - [Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3]).
- BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 60.78
Anmeldung eines Anspruchs auf Kriegsunfallfürsorge - Nachweisbarkeit des …
Aus diesen Vorschriften konnte ihr im Zeitpunkt der Einfügung des § 181 a in das Bundesbeamtengesetz (mit Wirkung vom 1. September 1957 durch Art. 111 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] - 2. ÄndGG 131 -) aber zunächst kein Anspruch erwachsen, weil sie die Meldefrist des § 81 G 131 (F. 1953) hatte verstreichen lassen und ihr daher insgesamt keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustanden (Urteil vom 30. November 1971 - BVerwG 6 C 131.67 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 35]).Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 30. November 1971 - BVerwG 6 C 131.67 - (…a.a.O.) entschieden, daß für diese Fälle aus den der gesetzlichen Regelung in Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a Satz 1 des 2. ÄndGG 131 in der Fassung des Art. 11 § 18 Abs. 1 des 3. ÄndGG 131 zugrunde liegenden Erwägungen eine zeitlich modifizierte Anmeldefrist anzunehmen sei.
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1971 - BVerwG 6 C 131.67 - (…a.a.O.) eine Stütze für seine Rechtsansicht zu finden.
- BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 69.80
Erteilung einer Bescheinigung über eine Nachversicherung - Minderung der …
Aus diesen Vorschriften konnte dem Kläger im Zeitpunkt der Einfügung des § 181 a in das Bundesbeamtengesetz (mit Wirkung vom 1. September 1957 durch Art. 111 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] - 2. ÄndGG 131 -) aber zunächst kein Anspruch erwachsen, weil er nach dem festgestellten Sachverhalt die Meldefrist des § 81 G 131 (F. 1953) hatte verstreichen lassen und ihm daher insgesamt keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustanden (Urteil vom 30. November 1971 - BVerwG 6 C 131.67 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 35]).Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 30. November 1971 - BVerwG 6 C 131.67 - (…a.a.O.) und vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 60.78 - entschieden, daß für diese Fälle aus den der gesetzlichen Regelung in Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a Satz 1 des 2. ÄndGG 131 in der Fassung des Art. 11 § 18 Abs. 1 des 3. ÄndGG 131 zugrunde liegenden Erwägungen eine zeitlich modifizierte Anmeldefrist anzunehmen sei.
- BVerwG, 17.04.1974 - VI B 84.73
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Abhängigkeit der Anmeldung von …
Das entspricht dem Sinn der hier in Frage stehenden und ähnlicher Anmeldefristen, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeitet worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 1963 - BVerwG II C 224.61 - [Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3] und vom 30. November 1971 - BVerwG VI C 131.67 - [Buchholz 232 § 181 a BBS Nr. 35]). - BVerwG, 30.10.1972 - II B 14.72
Anspruch eines früheren Berufssoldaten auf Erteilung eines neuen …
Schließlich läßt das vorliegende Berufungsurteil auch nicht eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1971 - BVerwG VI C 131.67 - erkennen. - BVerwG, 28.06.1973 - VI C 35.72 Für den erstmals durch dieses Änderungsgesetz anspruchsberechtigt gewordenen Personenkreis kann die für die Anwendung des § 181 b BBG im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG geltende Anmeldefrist des Art. 11 § 20 Abs. 2 des 3.ÄndG G 131 nach dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung nicht gelten (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1971 - BVerwG VI C 131.67 - [RiA 1972, 73]).
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