Rechtsprechung
| BVerwG, 23.10.1962 - VI C 149.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1960 - VIII A 123/59
- BVerwG, 23.10.1962 - VI C 149.60
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.02.1960 - II C 327.57
Auszug aus BVerwG, 23.10.1962 - VI C 149.60
Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorschrift gelte nur für diejenigen Offiziere, die unmittelbar vom Berufsunteroffizier zum Offizier befördert worden seien, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl.Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 DÖV 1961 S. 233).
- BVerwG, 17.03.1965 - VI C 114.62
Rechtsmittel
Sofern die Revision der Auffassung sein sollte, wie sie im Schriftsatz vom 24. August 1963 andeutet, es komme nicht darauf an, daß der zum Kriegsoffizier Beförderte noch im Zeitpunkt der Beförderung Berufsunteroffizier gewesen sei, es genüge, wenn er es jemals vorher gewesen sei, so stände diese Auffassung im Widerspruch zu der Auslegung, die der erkennende Senat dem § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gegeben hat(Urteil vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 -). - BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Versorgungsanspruch eines Offiziers der früheren Wehrmacht - Vorliegen einer …
Das Bundesverwaltungsgericht - und zwar nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der VI. Senat dieses Gerichts - hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21], vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - und vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -) schon wiederholt die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, sie entspreche dem Zweck der Vorschrift, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung diejenigen früheren Berufsunteroffiziere einzubeziehen, die sich am 8. Mai 1945 nicht mehr in dem Rechtsstand des Berufsunteroffiziers befanden, sondern während der Ableistung des aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen. - BVerwG, 23.10.1967 - VI B 54.67
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Die in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 1967 bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1960 und vom 23. Oktober 1962 (gemeint sind offenbar die Urteile BVerwG II C 327.57 und BVerwG VI C 149.60) betreffen die Rechtsstellung der Kriegsoffiziere, zu der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1967 nicht Stellung nimmt. - BVerwG, 10.09.1963 - VI C 26.63
Rechtsmittel
Diese Bestimmung findet aber nur dann Anwendung, wenn die Beförderung während der Ableistung des berufsmäßigen Wehrdienstes erfolgt ist (Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 -). - BVerwG, 07.02.1964 - VI C 121.61
Rechtsmittel
Die Regelung nämlich, wonach Berufsunteroffiziere, die während des Krieges zum Offizier befördert wurden, auch dann als Berufsoffiziere behandelt werden müssen, wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind - wobei diese Vergünstigung, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - mit Recht ausgeführt hat, euch für die während des zweiten Weltkrieges zu Reserveoffizieren beförderten Berufsunteroffiziere gilt -, bezieht sich nur auf diejenigen Offiziere, die unmittelbar von Berufsunteroffizieren zu Offizieren befördert worden sind; so auch Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - sowie Beschluß des Senatsvom 10. September 1963 - BVerwG VI C 26.63 -.
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