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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,1058
BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57 (https://dejure.org/1957,1058)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1957 - VI C 153.57 (https://dejure.org/1957,1058)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1957 - VI C 153.57 (https://dejure.org/1957,1058)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.06.1955 - II C 226.53

    Rechtsweg bei streitigem Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsbeihilfe - …

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat schon durch Urteile vom 10. Juni 1955 (BVerwGE 2, 144 ff.) undvom 4. September 1956 - BVerwG II C 90.56 - entschieden, daß für Ansprüche aus §§ 52, 52a und 52b G 131 der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.

    Der Senat hält es deswegen in Übereinstimmung mit der jetzigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 19. September 1957 - BVerwG II C 125.55 - anders die frühere Rechtsprechung des II. Senats, vgl.Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 -) nicht ohne weiteres für angängig, dieser Vorschrift zu entnehmen, sie ermächtige Gerichte eines anderen Rechtsweges, über Kosten zu entscheiden, die durch die Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtsweges entstanden sind.

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57
    Zur Ausfüllung dieser Gesetzeslücke bietet sich zunächst - wie auch der Bundesgerichtshof (u.a. BGHZ 11, 43 [57] und 12, 52 [69]) aus geführt hat - die Vorschrift des § 276 der Zivilprozeßordnung - ZPO - an, die nach Maßgabe der §§ 61, 26 BVerwGG im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend angewendet werden darf.
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57
    Zur Ausfüllung dieser Gesetzeslücke bietet sich zunächst - wie auch der Bundesgerichtshof (u.a. BGHZ 11, 43 [57] und 12, 52 [69]) aus geführt hat - die Vorschrift des § 276 der Zivilprozeßordnung - ZPO - an, die nach Maßgabe der §§ 61, 26 BVerwGG im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend angewendet werden darf.
  • BVerwG, 19.09.1957 - II C 125.55
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57
    Der Senat hält es deswegen in Übereinstimmung mit der jetzigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 19. September 1957 - BVerwG II C 125.55 - anders die frühere Rechtsprechung des II. Senats, vgl.Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 -) nicht ohne weiteres für angängig, dieser Vorschrift zu entnehmen, sie ermächtige Gerichte eines anderen Rechtsweges, über Kosten zu entscheiden, die durch die Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtsweges entstanden sind.
  • BVerwG, 04.09.1956 - II C 90.56

    Anforderungen an die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte - Voraussetzungen für …

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 153.57
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat schon durch Urteile vom 10. Juni 1955 (BVerwGE 2, 144 ff.) undvom 4. September 1956 - BVerwG II C 90.56 - entschieden, daß für Ansprüche aus §§ 52, 52a und 52b G 131 der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.
  • BVerwG, 21.02.1958 - VI C 352.57

    Rechtsmittel

    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind gemäß §§ 69 Abs. 1, 61, 26 BVerwGG in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 153.57 und BVerwG VI C 207.57 -) gegeneinander aufzuheben.
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