Rechtsprechung
| BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gesetz zu Art. 131 GG: erzwungene Aufgabe des Dienstes bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebiets
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.02.1955 - II -A 260/52
- BVerwG, 25.04.1957 - VI B 60.56
- BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57
Papierfundstellen
- DVBl 1959, 331
- DVBl 1959, 381
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.10.1957 - VI C 60.57
Auszug aus BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57
Eine erzwungene Dienstaufgabe i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 liegt bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 auch dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar in einem Dienstverhältnis anderer Art und gegen einen geringeren Entgelt weiterbeschäftigt, die Minderung des Entgelts aber nur im Zuge einer allgemeinen Herabsetzung der Arbeitsvergütungen vorgenommen wurde (im Anschluß anUrteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 -).Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - ausgeführt, eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift liege bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat.
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57
Diese Auslegung hat der Senat aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 und aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien hergeleitet sowie daraus, daß das Bundesgesetz zu Art. 131 GG nach Sinn und Zweck des dem Bundesgesetzgeber durch Art. 131 erteilten Auftrags grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen regeln sollte, welche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (vgl. BVerwGE 1, 251).
- BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
Fristlose Entlassung eines aus dem Beamtenverhältnis entlassenen und im …
Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - in einem Parallelfall entschieden, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets schon deshalb nicht habe beendet werden können, weil dieses Beamtenverhältnis dort nicht fortgesetzt worden sei.In dem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - habe das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer 10monatigen Gefängnisstrafe als eine Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen angesehen und ausgesprochen, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets nicht rechtswirksam habe beendet werden können; mit seiner anderslautenden früheren Rechtsmeinung habe sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht auseinandergesetzt, es handele sich also wohl nur um eine einmalige Abweichung von der sonstigen Rechtsprechung.
Sie machen u.a. geltend: Der im Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - entschiedene Fall komme dem vorliegenden sehr nahe.
Fehl geht allerdings der von den Klägerinnen aufgegriffene Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - (DVBl. 1959 S. 331) und ihre Auffassung, dort sei praktisch unter Aufgabe der Rechtsprechung BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] für einen dem ihren vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, daß eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer sogar mit 10 Monaten Gefängnis geahndeten Straftat schlechthin als Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gelten müsse, weil das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets rechtlich überhaupt nicht habe beendet werden können.
- BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56
Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62 …
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß eine erzwungene Dienstaufgabe bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst dann nicht vorliegt, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - BVerwGE 5, 268 und Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 9 - vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13 - vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56; vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 -).In dem hier zu entscheidenden Fall aber handelt es sich um den Verlust des Amtes nach Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a der §§ 62 und 63 G 131 und nach § 62 Abs. 3 G 131. Hierzu hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 -(Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13) ausgesprochen, daß, abgesehen von dem möglicherweise eine verschiedene Auslegung rechtfertigenden unterschiedlichen Wortlaut dieser beiden Vorschriften, die von ihnen geregelten Sachverhalte so unterschiedlich sind, daß der Gesetzgeber sie nicht zwangsläufig der gleichen Regelung zuführen mußte.
- BVerwG, 24.04.1961 - VI CB 97.59
Rechtsmittel
Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - ab.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es den Begriff der unzumutbaren Änderung des Dienstverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 8; Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 80.58 -) und insbesondere der Entscheidung vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - nicht verkannt hat; eine Abweichung von dieser Rechtsprechung liegt mithin nicht vor.
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
Rechtsmittel
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art zu verstehen ist, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 undUrteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331] undvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332]). - BVerwG, 30.01.1964 - II C 207.61
Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)
Diese Auffassung würde mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sein, daß der bloße Statusverlust nicht zur Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b G 131 führt, weil diese Vorschrift - anders als die durch eine andere rechtspolitische Interessenlage geprägten §§ 62 und 63 G 131 - nicht bereits an die Tatsache des Amtsverlustes oder der Nichtversorgung anknüpft, sondern auf den tatsächlichen Vorgang einer erzwungenen Aufgabe des Dienstes oder eines erzwungenen Ausscheidens ohne beamtenrechtliche Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles abstellt (BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13] und vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 80.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 35] sowie BVerwGE 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - BVerwG VI C 83.61]). - BVerwG, 18.10.1960 - II C 80.58
Rechtsmittel
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und - im Anschluß daran - der erkennende Senat haben in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, die allgemeine Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestellten- oder Arbeitsverhältnisse, welche von der sowjetischen Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 angeordnet worden ist, stelle allein noch nicht eine erzwungene Aufgabe des Dienstes im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift dar; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Dienstverhältnis sich nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat (BVerwGE 5, 268 [268, 269]; Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 -, DVBl. 1959, 331; Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, 332; Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - BVerwGE 10, 8 [8/9]). - BVerwG, 11.02.1960 - II C 350.57
Rechtsmittel
Der Kläger befindet sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - als Angestellter - noch im Dienst; die generelle Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Dienstverhältnisse anderer Art bedeutet noch keine Dienstaufgabe, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1953 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331], vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332] sowievom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 -). - BDH, 26.02.1962 - II D 76/60
Zulassung zum Umtausch der Beträge einer Invalidenrente in Lebensmittelkarten …
Indes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; DVBl 1959, 331 und 332; NDBZ 1959, 200) die Rechtsmeinung entwickelt worden, daß die genannten Voraussetzungen bei denjenigen früheren Beamten nicht erfüllt sind, die bei den früheren Reichsdienststellen in zumutbarer Weise, sei es auch in einem nicht beamtenrechtlichen Verhältnis, weiterbeschäftigt worden sind. - BDH, 24.02.1959 - II D 78/58
Rechtsmittel
Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (u.a. in den Urteilen vom 11. Oktober 1957 - VI C 60/57 = ZBR 1958, 145 und vom 15. Januar 1958 - VI C 155/57 = Dokumentarische Berichte Bundesverwaltungsgericht 1958, 1914) entschieden worden.
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