Rechtsprechung
| BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (21)
- BVerwG, 22.10.1957 - VI C 63.56
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]) ist Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der nachfolgenden Gestaltung der Laufbahn des Beamten ergeben können.Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].
Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).
Die an diese das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die für die Beförderung zum Oberinspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei der späteren Beförderung des Klägers zum Postamtmann im Jahre 1941 überwiegend wirksam geblieben sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278]; 8, 305 [307]).
Diese Ausführungen könnten den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht nicht genügend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hätte, nach der es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe ausschlaggebend geworden sind (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, G 131 § 7 Nr. 29 und BVerwGE 5, 275 [277]).
- BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]) ist Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der nachfolgenden Gestaltung der Laufbahn des Beamten ergeben können.Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].
Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].Es hat hierbei insbesondere beachtet, daß eine zeitliche Verschiebung der streitigen Beförderung nur bei einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für ihre spätere Vornahme vor dem 9. Mai 1945 in Frage kommt (vgl. BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89/90]).
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].Die an diese das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die für die Beförderung zum Oberinspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei der späteren Beförderung des Klägers zum Postamtmann im Jahre 1941 überwiegend wirksam geblieben sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278]; 8, 305 [307]).
- BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]) ist Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der nachfolgenden Gestaltung der Laufbahn des Beamten ergeben können.Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].
- BVerwG, 22.10.1957 - VI C 35.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 20.05.1959 - VI C 215.56
Fortwirkung von politischen Beweggründen einer früheren beamtenrechtlichen …
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).Die an diese das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die für die Beförderung zum Oberinspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei der späteren Beförderung des Klägers zum Postamtmann im Jahre 1941 überwiegend wirksam geblieben sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278]; 8, 305 [307]).
- BVerwG, 22.10.1957 - VI C 44.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Das Berufungsgericht war nicht gehindert, auf diese erst nach der streitigen Beförderung des Klägers zustande gekommene Unterlage zurückzugreifen, weil sie einen beweiserheblichen Rückschluß auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde für die Beförderung des Klägers im Jahre 1934 gestattet (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 4.56 - und Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, G 131 § 7 Nr. 29).Diese Ausführungen könnten den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht nicht genügend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hätte, nach der es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe ausschlaggebend geworden sind (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, G 131 § 7 Nr. 29 und BVerwGE 5, 275 [277]).
- BVerwG, 26.11.1959 - II C 280.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Diese Formulierungen sind zumindest mißverständlich, denn abgesehen davon, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein "Alter Kämpfer" im eigentlichen Sinne (Eintritt in die NSDAP vor den September-Wahlen 1930; vgl. hierzu BVerwGE 4, 103 [106]) war, kommt nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tatsache, daß der Beamte ein verdienter Nationalsozialist war, nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1931 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (vgl. hierzu neuerdings die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -).Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 20.02.1961 - VI C 174.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Diese Formulierungen sind zumindest mißverständlich, denn abgesehen davon, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein "Alter Kämpfer" im eigentlichen Sinne (Eintritt in die NSDAP vor den September-Wahlen 1930; vgl. hierzu BVerwGE 4, 103 [106]) war, kommt nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tatsache, daß der Beamte ein verdienter Nationalsozialist war, nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1931 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (vgl. hierzu neuerdings die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -).Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54
Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - …
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 26.01.1956 - III C 33.55
Grundsätzliche Bedeutung der Begriffe hilfsbedürftiger Geschädigter und …
- BVerwG, 19.10.1956 - II C 118.54
Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren
- BVerwG, 25.06.1959 - II C 106.57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
- BVerwG, 30.04.1959 - II C 119.58
- BVerwG, 24.06.1959 - VI C 31.58
- BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 16.01.1959 - VI C 398.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 25.02.1960 - II C 60.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 10.07.1957 - VI C 4.56
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.05.1963 - VI C 82.60
Rechtsmittel
Die gesonderte Prüfung der letzten Rechtsstellung des Betroffenen ist vor allem deshalb unentbehrlich, weil nur dann, wenn die letzte Rechtsstellung, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte, unberücksichtigt bleibt, die Anwendung des § 7 G 131 auf die zeitlich vorhergehenden Rechtsstellungen überhaupt in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 3, 110; 9, 39 [BVerwG 24.06.1959 - VI C 382/56]; Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG II C 118.59 -), und weil es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe von mindestens gleichem Gewicht gewesen sind (Motivwandel; vgl. insbesondere BVerwGE 2, 10 [19, 20] sowie Urteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 - mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 51.60 -).Die Vermutung des Fortwirkens der politischen Beweggründe entbindet daher die Gerichte nicht, die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 gesondert auf ihren politischen Unrechtsgehalt zu untersuchen (so auch Urteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -).
- BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, kommt überdies schon der Tatsache, daß ein Beamter ein verdienter Nationalsozialist, ein "Altparteigenosse" war - ohne "alter Kämpfer" gewesen zu sein -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist(Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -, vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 - undvom 28. Juni 1966 - BVerwG VI C 122.63 -). - BVerwG, 20.10.1966 - VI C 31.65
Wirksamkeit einer Ernennung eines mit dem Nationalsozialismus eng verbundenen …
Wie dieses bereits mehrfach entschieden hat, kommt der Tatsache, daß ein Bewerber "Altparteigenosse" war - auch wenn er nicht "Alter Kämpfer" war -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß seine Ernennung während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - und vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -). - BVerwG, 28.06.1966 - VI C 122.63
Rechtsmittel
Wie dieses bereits mehrfach entschieden hat, kommt schon der Tatsache, daß ein Beamter ein verdienter Nationalsozialist, ein "Altparteigenosse" war - ohne "alter Kämpfer" gewesen zu sein -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist(Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - undvom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".