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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.1973 - VI C 166.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1453
BVerwG, 10.08.1973 - VI C 166.73 (https://dejure.org/1973,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1973 - VI C 166.73 (https://dejure.org/1973,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1973 - VI C 166.73 (https://dejure.org/1973,1453)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewissensentscheidung als Voraussetzung für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung - Erforderlichkeit eines inneren Zwangs des Kriegsdienstverweigerers für seine Gewissensentscheidung

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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1973 - VI C 166.73
    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 38, 358 mit weiteren Nachweisen) im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45) konkretisierten Anforderungen liegt eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und damit bei ihm ein unabweisbarer innnerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist.
  • BVerwG, 14.10.1971 - VIII C 116.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1973 - VI C 166.73
    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 38, 358 mit weiteren Nachweisen) im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45) konkretisierten Anforderungen liegt eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und damit bei ihm ein unabweisbarer innnerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist.
  • BVerwG, 14.02.1973 - VI B 16.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1973 - VI C 166.73
    Denn wie der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG VI B 16.73 - ausgeführt hat, liegt eine solche Gewissensentscheidung nicht schon und nicht allein in jeder ernstlichen sittlichen Entscheidung.
  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 171.73

    Recht zur Kriegsdienstverweigerung - Begriff der Gewissensentscheidung - …

    Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß solche Überlegungen und deren Ergebnis nicht einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes gleichzusetzen sind oder ihnen eine Gewissensentscheidung notwendig immanent ist, sie diese also gleichsam in sich tragen, sondern daß es sich dabei trotz aller möglichen Wechselbeziehungen und -wirkungen tatsächlich und rechtlich um etwas anderes handelt (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 -).

    Eine Gewissensentscheidung liegt danach dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren, seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und dadurch bei ihm ein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 B 20.80

    Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …

    Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 - geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

    In dieser Entscheidung wird im wesentlichen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. u.a. das oben angeführte Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 -) ausgeführt, daß rationale Erwägungen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu einem "inneren Widerhall" mit dem Ergebnis einer Gewissensbelastung bei Zuwiderhandeln gegen das von der Vernunft bestimmte absolute Tötungsverbot führen können (vgl. auch BVerwGE 23, 98).

  • BVerwG, 11.03.1981 - 6 C 73.80

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Rechts auf …

    Da somit die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG nicht gegeben sind, ist die Klage abzuweisen (vgl. dazu Urteile vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 - und 4. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 188.73 -).
  • BVerwG, 14.03.1979 - 6 B 19.79

    Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers und seine …

    Die von der Beschwerde im Hinblick auf das Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 - aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht (auch) hätte berücksichtigen müssen, daß es "möglich und vielleicht sogar wahrscheinlicher (ist), daß eine bereits innerlich empfundene und getroffene Gewissensentscheidung durch Erwägungen dieser Art (d.h. rationaler, ethischer, gefühlsmäßiger, weltanschaulicher oder politischer Art) bestätigt oder bekräftigt wird", bezieht sich wiederum ausschließlich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 101.73

    Relevanz eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für die Anerkennung der …

    Verstandesmäßige, ethische, weltanschauliche und sonstige Überlegungen und Erwägungen können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt (vgl. zuletzt Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 -) ausgesprochen ist, Anlaß und Anstoß zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes geben und letztlich zu einer solchen Gewissensentscheidung führen, in diesem Sinne also deren Grundlage sein.
  • BVerwG, 18.03.1980 - 6 B 12.80

    Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    In diesem Urteil wird - im übrigen in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 -) - ausgeführt, daß eine zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigende Gewissensentscheidung "durch die Betätigung des Verstandes" ausgelöst worden sein kann.
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI CB 239.73

    Rechtsmittel

    Es hat lediglich die von ihm beim Kläger festgestellte bloße Abneigung gegen den Kriegsdienst, die von jugendlichen Erlebnissen und Berichten und von christlicher Moral getragen ist, nicht mit einem unabweisbaren inneren Gewissenszwang gleichgesetzt (vgl.Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 -).
  • BVerwG, 11.07.1974 - VI B 37.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung anknüpfend an BVerwGE 38, 358 (360) [BVerwG 14.10.1971 - VIII C 116/69] in den Urteilen vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 100.73 - und vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - fortgeführt.
  • BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73

    Rechtsmittel

    Eine Gewissensentscheidung liegt danach dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und dadurch bei ihm ein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.08.1974 - VI B 43.74

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …

    4a St 210/69">NJW 1970, 1653], das sich selbst nach Ansicht der Beschwerde nur indirekt mit der "Geeignetheit von Vernunftgründen ... als Kriterium der Gewissensentscheidung" befaßt, genügen auch vorwiegend religiöse Gründe für sich allein nicht für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; hinzutreten muß vielmehr ein unabweisbarer Gewissenszwang, den das Verwaltungsgericht beim Kläger gerade nicht festgestellt hat (vgl. Urteile vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 -).
  • BVerwG, 28.09.1973 - VI B 69.73

    Anforderungen an die Durchführung der Kriegsdienstverweigerung

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