Rechtsprechung
| BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versorgung (Unterhaltsbeitrag) von Hinterbliebenen eines Beamten vor und nach Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) - Bemessungsgrundlage bei Unterhaltsvereinbarung mit dem Ehegatten
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 09.09.1960 - 55 III 59
- BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60
Für den seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag bildet aber, wie in dem erwähnten Beschluß bereits ausgeführt, die im Jahre 1949 von der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann getroffene, dessen gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisierende, unstreitig rechtswirksame und unstreitig auch nicht nur vorläufige Unterhaltsvereinbarung die Bemessungsgrundlage; in dem angeführten Beschluß ist hierzu auf die Rechtsprechung der für das einschlägige Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwGE 12, 278, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58] und dieUrteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 = ZBR 1962 S. 292) undvom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8 = NDBZ 1963 S. 81) hingewiesen. - BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
Auszug aus BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60
Für den seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag bildet aber, wie in dem erwähnten Beschluß bereits ausgeführt, die im Jahre 1949 von der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann getroffene, dessen gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisierende, unstreitig rechtswirksame und unstreitig auch nicht nur vorläufige Unterhaltsvereinbarung die Bemessungsgrundlage; in dem angeführten Beschluß ist hierzu auf die Rechtsprechung der für das einschlägige Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwGE 12, 278, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58] und dieUrteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 = ZBR 1962 S. 292) undvom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8 = NDBZ 1963 S. 81) hingewiesen. - BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines …
Auszug aus BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60
Für den seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag bildet aber, wie in dem erwähnten Beschluß bereits ausgeführt, die im Jahre 1949 von der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann getroffene, dessen gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisierende, unstreitig rechtswirksame und unstreitig auch nicht nur vorläufige Unterhaltsvereinbarung die Bemessungsgrundlage; in dem angeführten Beschluß ist hierzu auf die Rechtsprechung der für das einschlägige Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwGE 12, 278, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58] und dieUrteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 = ZBR 1962 S. 292) undvom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8 = NDBZ 1963 S. 81) hingewiesen.
- BVerwG, 17.10.1978 - 6 B 66.78
Anforderungen an eine revisionsrechtliche Grundsatzrüge - Unterhaltsbeitrag für …
Eine Abweichung des Berufungsurteils im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1964 - BVerwG 6 C 171.60 - ist ebenfalls nicht gegeben.Mit Rücksicht auf die andere Fallgestaltung geht der Hinweis der Beschwerde auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1964 (a.a.O.) enthaltene Ausführung, die Klägerin jenes Verfahrens habe "auf Grund ihrer freien Entschließung" bis zum Ableben ihres früheren Ehemannes keine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO erhoben, fehl.
- BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
Rechtsmittel
In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (…vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte.
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