Rechtsprechung
| BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 21, 240
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
Zur Mitwirkung des Personalrats bei der Zwangspensionierung eines Beamten (Zuständigkeit des [örtlichen] Personalrats: Bestätigung von BVerwGE 12, 198 ; Nachholbarkeit im Widerspruchsverfahren: Abgrenzung von BVerwGE 17, 279 ).«. - BVerwG, 14.04.1961 - VII P 8.60
Auslegung des § 74 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz (PersVG) - Bestehen einer …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
Zur Mitwirkung des Personalrats bei der Zwangspensionierung eines Beamten (Zuständigkeit des [örtlichen] Personalrats: Bestätigung von BVerwGE 12, 198 ; Nachholbarkeit im Widerspruchsverfahren: Abgrenzung von BVerwGE 17, 279 ).«.
- BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten …
Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - <ZBR 1963, 213>; BVerwGE 21, 240 ; 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ). - BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist - …
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG 6 C 176.61 - (BVerwGE 21, 240) auf die unterschiedlichen Interessenlagen bei der Regelung des Schwerbehindertengesetzes einerseits und der Personalvertretungsgesetze andererseits hingewiesen und den Besonderheiten des Falles Bedeutung beigemessen.Unterliegt eine Personalmaßnahme des Dienstherrn dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, so ist es nach dem Gesetz Aufgabe der Dienststelle, die gemeinsame Erörterung zu suchen (vgl. BVerwGE 21, 240 [247]).
Dem Sinn und Zweck des Mitwirkungsrechts, seiner Funktion im Entlassungsverfahren und seiner Stellung im Gesamtzusammenhang der Beteiligungsrechte der Personalvertretung kann auch eine bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholte Mitwirkung grundsätzlich noch genügen (vgl. in diesem Sinne schon - wenn auch nicht abschließend - BVerwGE 21, 240 [248 ff.]).
Angesichts dieser Umstände ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, daß die Dienststelle auch eine nach dem Ausspruch der Entlassungsverfügung bis zum Abschluß eines Widerspruchsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung im Mitwirkungsverfahren noch aufgeschlossen berücksichtigen wird (vgl. BVerwGE 21, 240 [250]).
In welcher Weise dies geschehen kann, insbesondere ob es stets einer neuen Entlassungsverfügung bedarf und welche Rolle hierbei ein sich zeitlich auswirkender gesetzlicher Schutzzweck des Mitwirkungsrechts spielt (vgl. hierzu BVerwGE 21, 240 [249, 251]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
- BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung - …
Ob sich der Personalrat mit der beabsichtigten Maßnahme tatsächlich befaßt hat, entzieht sich zwar als interner Vorgang der Willensbildung des beteiligten Personalrats dem Einfluß und der Kontrolle des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 21, 240 [246]; Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213], insoweit in BVerwGE 15, 39 ff. nicht abgedruckt).Insoweit ist ihm die Beachtung der Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats aufgegeben (vgl. BVerwGE 21, 240 [247]).
Das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1965 - BVerwG 6 C 176.61 - (BVerwGE 21, 240 [249 ff.]) steht nicht entgegen.
- BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers - …
Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213]; vgl., auch BVerwGE 21, 240 [246 ff.] sowie ferner auch Urteil des BAG vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - [NJW 1982, 2791]). - BVerwG, 24.11.1965 - V C 118.63
Kündigung des Vollmachtvertrages in Anwaltsprozessen - Bestellung eines …
In der Regel wird ein Gericht dieses Wissen nicht besitzen und daher auch nicht in der Lage sein, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende medizinische Diagnose allein zu stellen, und es wird demgemäß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht und gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen, wenn es ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheidet (vgl. die Entscheidungen vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - [BVerwGE 18, 216 [218 f.]], vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 -, vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 60.63 -, vom 24. Juni 1965 - BVerwG VI C 176.61 - und vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII C 103.62 - [BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]] jeweils mit weiteren Nachweisen).So liegt bei einer Beurteilung derartiger ärztlicher Fragen durch den Richter ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen kein Verfahrensmangel vor, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Rechtssatzes gestatten (Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1965 - BVerwG VI C 176.61 -).
- VG Ansbach, 02.02.2010 - AN 1 K 09.01990
Zwangspensionierung eines Verwaltungsamtsinspektors
Rn. 130 Der Beklagte hat jedoch das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren zulässigerweise während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 9/82, BVerwGE 68, 189; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, RdNr. 145 zu Art. 76; Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 8 zu § 93 BBG; strenger: BVerwG, Urteil vom 24.6.1965 - VI C 176.61, DÖD 1965, 229 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Heilungsmöglichkeit jedenfalls dann, wenn die Dienststelle die Beteiligung des Personalrates bereits vor der Zustellung der Verfügung über die Maßnahme eingeleitet hatte; generell gegen die Möglichkeit einer Heilung: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Erl. - VGH Baden-Württemberg, 11.04.1995 - PL 15 S 730/94
Mitbestimmung des Personalrates - Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens: …
Dies hat personalvertretungsrechtlich nur Bedeutung für die Fälle, in denen die erforderliche Beteiligung der Personalvertretung zwar nicht vor Erlaß der Maßnahme aber noch bis zum Erlaß des die Maßnahme bestätigenden Widerspruchsbescheids herbeigeführt worden ist (vgl. etwa BVerwGE 21, 240; 68, 189). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.05.1978 - VI A 37/76
Anbringen eines Werbeschildes an einer Bahnstrecke; Einpassung einer Werbetafel …
(BVerwGE 2, 175 [BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53]; 17, 322 [BVerwG 19.12.1963 - I C 123/60]; 21, 251 [BVerwG 24.06.1965 - VI C 176/61]; 24, 129 [BVerwG 13.05.1966 - VII C 142/65]und BauR 1971, 40), erscheint dem Senat doch zweifelhaft. - BVerwG, 11.03.1983 - 2 B 138.81
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213]; vgl. auch BVerwGE 21, 240 [246 ff.] sowie ferner auch Urteil des BAG vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - [NJW 1982, 2791]). - BVerwG, 02.02.1973 - II B 46.72
Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Versetzung eines Beamten - …
In dem Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG VI C 176.61 - (BVerwGE 21, 240 [245 ff.]) hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Mitwirkung des Personälrats als Gremium bei der Zwangspensionierung eines Beamten klargestellt. - BVerwG, 25.10.1968 - VI C 3.66
Zur Frage, wer innerhalb der Vertrauensmännerhierarchie vor der Entlassung eines …
- BVerwG, 01.02.1968 - VI B 24.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 11.11.1965 - VI C 87.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 31.10.1973 - VI C 29.72
Fehlerhafte Ausübung von Ermessen
- VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 24.04.1995 - VK 7/94
- VGH Hessen, 02.05.1973 - I OE 43/71
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 24.04.1995 - VK 7/94
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