Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43) |
(1) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 3Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) 1Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. 2Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
verfahrens § 43Gnadenrecht
Rechtsprechung zu § 42 BBG
281 Entscheidungen zu § 42 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2023 - 1 L 33/23
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Suchpflicht
- VG Gelsenkirchen, 10.03.2017 - 3 K 1645/15
Schwerbehinderung; Versetzung in den Ruhestand; Grund der Zurruhesetzung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 1 A 285/20
Prüfen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines Beamten; Versetzung eines ...
- BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 46.08
Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Zuweisung ...
- BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08
Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung ...
- OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
Beamter; Versetzung in den Ruhestand; Verwendungsabfrage
- VG Saarlouis, 24.04.2012 - 2 K 984/10
Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- VG Würzburg, 22.07.2014 - W 1 K 13.1212
Studienrätin; Dienstunfähigkeit; Multiple Chemikalien Sensivität (MCS); ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - 6 A 2067/14
Laufbahnwechsel; Polizeidienstunfähigkeit; Verwendungseinschränkungen; ...
- VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 11 K 12.02105
Dauernde Dienstunfähigkeit; mittelschwere reaktive Depression; auch keine ...
Querverweise
Auf § 42 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Entlassung
- § 43 (Gnadenrecht)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Arbeitszeit
- § 93 (Altersteilzeit)