Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)   
   Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 32
Entlassung aus zwingenden Gründen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015 (BGBl. I S. 250), in Kraft getreten am 14.03.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.03.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften06.03.2015BGBl. I S. 250

Rechtsprechung zu § 32 BBG

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Querverweise

Auf § 32 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Entlassung
          § 35 (Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe)
          § 38 (Verfahren der Entlassung)
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