Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. 2Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 3Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
verfahrens § 43Gnadenrecht
Rechtsprechung zu § 33 BBG
17 Entscheidungen zu § 33 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.03.2016 - 6 ZB 15.622
Klage gegen Entlassung eines Beamten auf eigenes Verlangen
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
Fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
- VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
- BVerwG, 30.04.2014 - 2 A 8.13
Mindestjahresurlaub; Abgeltung; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Entlassung auf ...
- VG Frankfurt/Oder, 07.10.2020 - 2 K 3396/17
Entlassung eines Berufssoldaten auf eigenen Antrag
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 - 3 L 240/22
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nach Weisung der Behörde" in § 44 Abs. 6 ...
- VG Schleswig, 07.11.2014 - 12 A 27/14
Anspruch auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach einseitig ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14
Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit ...
- VG München, 28.04.2014 - M 21 E 14.931
(Kein) Anspruch auf (vorläufige) Genehmigung der Durchführung des ...
- VG Schleswig, 14.02.2019 - 12 A 174/17
Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2009 - 14 A 1745/07
Antrag auf Festellung der fortbestehenden Eigenschaft eines uneingeschränkt ...
Querverweise
Auf § 33 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Entlassung
- § 35 (Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe)