Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43) |
(1) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. 3§ 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. 2Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. | das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder | |
2. | das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung |
bekannt gegeben wird.
verfahrens § 43Gnadenrecht
Rechtsprechung zu § 37 BBG
90 Entscheidungen zu § 37 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
Beurteilungsspielraum; Sicherheitsüberprüfung; Weiterbeschäftigung; Entlassung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2024 - 1 B 1284/23
- VG Koblenz, 12.09.2023 - 2 K 354/23
Entlassung eines Polizeimeisteranwärters rechtmäßig
- VG Bayreuth, 14.06.2018 - B 5 S 18.376
Sofortvollzug der Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen fehlender ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2024 - 1 B 1442/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 1 B 742/23
- VGH Bayern, 08.02.2021 - 6 CS 21.111
Fristlose Entlassung eines Polizeimeisteranwärters aufgrund des Verdachts rechter ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 5 S 20.1240
Entlassung eines Beamten auf Widerruf, Berechtigte Zweifel an persönlicher ...
- VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 5 S 20.1240
- VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 5 S 21.416
Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (verneint), persönliche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.08.2021 - 6 CS 21.1910
Keine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Verbot zur Führung der ...
- VGH Bayern, 19.08.2021 - 6 CS 21.1910