Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
| Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43) |
(1) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. 3§ 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. 2Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
| 1. | das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder | |
| 2. | das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung |
bekannt gegeben wird.
verfahrens § 43Gnadenrecht
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Rechtsprechung zu § 37 BBG
110 Entscheidungen zu § 37 BBG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 21.07.2026 - B 5 S 26.795
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder ...
- OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen der Feststellung eines ...
- BVerwG, 09.10.2025 - 2 A 6.25
Weites Ermessen des Dienstherrn bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf
- VGH Bayern, 15.04.2026 - 3 BV 24.1966
Polizeibeamter auf Widerruf, Entlassung wegen persönlicher, insbesondere ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2026 - 4 S 41.25
Beamtenverhältnis auf Widerruf; Polizeimeisteranwärter; Entlassung; ...
- VG Koblenz, 12.09.2023 - 2 K 354/23
Entlassung eines Polizeimeisteranwärters rechtmäßig
- VG Bayreuth, 17.03.2023 - B 5 S 23.128
Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst, Bundespolizei, ...
- VG Mainz, 03.01.2023 - 4 L 708/22
Zugehörigkeit zu rechtsextremistischer Partei: Ausschluss aus Polizeiausbildung
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 10 B 10082/23
Entlassung eines Polizeimeisteranwärter; Mitglied in der Partei Der III. Weg
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 10 B 10082/23
- VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 5 S 21.416
Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (verneint), persönliche ...