Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43) |
1Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 3Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. 4Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
verfahrens § 43Gnadenrecht
Rechtsprechung zu § 39 BBG
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