Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43) |
1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. 2Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
verfahrens § 43Gnadenrecht
Rechtsprechung zu § 38 BBG
7 Entscheidungen zu § 38 BBG in unserer Datenbank:
- TDG Süd, 10.03.2021 - S 3 BLa 5/20
Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform wegen Bezugs zum ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 1 A 2855/21
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ...
- VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
Disziplinarrecht;Beamter der Bundespolizei (Polizeiobermeister); ...
- VGH Bayern, 11.04.2012 - 16b DC 11.985
Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; teilweise Einbehaltung von ...
- VG München, 19.01.2023 - M 19B DA 22.5834
Disziplinarische Ahndung von Betäubungsmittelvergehen eines Polizeibeamten
- VG Ansbach, 07.10.2019 - AN 13a D 18.01404
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (hier: Mitarbeiter bei der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 - 10 N 34.17
Antrag auf Zulassung der Berufung; Entlassung eines Beamten auf Probe; fehlende ...