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   OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19   

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OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19 (https://dejure.org/2022,9018)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.03.2022 - 2 A 232/19 (https://dejure.org/2022,9018)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. März 2022 - 2 A 232/19 (https://dejure.org/2022,9018)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 2 M 564/19

    Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auf Grund älterer Verwendungsabfrage

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
    Der Kläger trägt mit seiner Berufungsbegründung unter anderem vor, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 18) zwischen einer Verwendungsabfrage und dem Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung nicht mehr als sechs Monate vergehen dürften.

    Daraus folgt aber auch, dass nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verwendungsabfrage eben nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass keine Weiterverwendungsmöglichkeit für den betroffenen Beamten besteht (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
    Der Kläger trägt mit seiner Berufungsbegründung unter anderem vor, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 18) zwischen einer Verwendungsabfrage und dem Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung nicht mehr als sechs Monate vergehen dürften.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 18) muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auf Dienstposten erstrecken, die in einem Zeitraum von sechs Monaten frei oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
    Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkretfunktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3).
  • OVG Sachsen, 08.04.2019 - 2 A 1007/18

    Polizeidienstunfähigkeit; Verwendungsabfrage; Suchpflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. März - 2 C 73.08 -, juris Rn. 25 ff., dem sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 8. April 2019 - 2 A 1007/18 -, juris Rn. 6) zur Suchpflicht (hier noch zur Vorgängervorschrift des § 42 BBG) wie folgt ausgeführt:.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
    Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 33).
  • OVG Sachsen, 19.11.2019 - 2 A 1314/17

    Dienstunfähigkeit; Fiktionswirkung; Untersuchungsanordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.03.2022 - 2 A 232/19
    Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung, kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden (vgl. Senatsurteil v. 19. November 2019 - 2 A 1314/17 -, juris Rn.18).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2023 - 1 L 33/23

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Suchpflicht

    Um dem gesetzlichen Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" effektiv Geltung zu verschaffen, muss sichergestellt sein, dass zwischen der Verwendungsabfrage und einer anschließenden Versetzung in den Ruhestand kein allzu langer Zeitraum vergeht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25. März 2022 - 2 A 232/19 -, juris Rn. 26; OVG MV, Beschluss vom 13. August 2019 - 2 M 546/19 -, juris Rn. 17).

    Jedenfalls dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsabfrage mehr als sechs Monate zurückliegt, kann darauf eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr gestützt werden (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25. März 2022, a. a. O.; OVG MV, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O.).

  • VG Düsseldorf, 21.07.2023 - 2 K 4526/22

    Zurruhesetzung, Suchpflicht

    vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2022 - 2 A 232/19 -, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris, Rn. 17.
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