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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1964 - VI C 179.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,986
BVerwG, 09.12.1964 - VI C 179.61 (https://dejure.org/1964,986)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1964 - VI C 179.61 (https://dejure.org/1964,986)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1964 - VI C 179.61 (https://dejure.org/1964,986)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.08.1964 - VI C 35.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rechtskräftige Aufhebung …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1964 - VI C 179.61
    Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - (DÖV 1964 S. 822) ausgeführt hat, ist das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren keine bloße Formsache, sondern ein zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Beamten und zur Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung über die Zurruhesetzung gesetzlich vorgeschriebener wesentlicher Abschnitt des Zwangspensionierungsverfahrens.

    Die Durchführung eines Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, die in dieser Beziehung zur Klärung des Sachverhalts - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nichts beigetragen hat, ist aber nicht anders zu beurteilen, als ein Fehlen dieses Verfahrens selbst (vgl. auch hierzu das Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 -).

  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 20.71

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit - Dienstunfähigkeit eines …

    Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - (Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 5) die vorinstanzlichen Urteile sowie die Bescheide vom 20. April 1959 und vom 14. Juli 1959 mit der Begründung auf, daß das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

    Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Bezirksamt Ch. nach Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April 1959 nicht gehindert gewesen, auf die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - unberührt gebliebenen Verfügungen vom 19. Dezember 1958 und vom 26. Januar 1959 zurückzugreifen.

    Die zunächst zu entscheidende Rechtsfrage ist, ob die Einleitung des Zwangspensionierungsverfahrens durch die Verfügung vom 19. Dezember 1958 und seine Fortführung gemäß dem Beschluß des Bezirksamts Ch. vom 26. Januar 1959 infolge rechtskräftiger Aufhebung der (ersten) Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1959 durch Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - (Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 5) gegenstandslos geworden sind, oder ob zumindest diese beiden Verfügungen selbst hiervon nicht berührt worden sind.

    Über die Art und den Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Ermittlungsbeamte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Sinns und des Zwecks des Ermittlungsverfahrens (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - [Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 5] und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 -).

  • BVerwG, 17.10.1966 - VI C 56.63

    Rechtsmittel

    Darin äußert sich - neben dem Zweck, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Versorgungslasten zu bewahren - zugleich die vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten des Beamten, der vor einer übereilten Zurruhesetzung geschützt werden und die Möglichkeit haben soll, bereits in diesem Stadium des Verfahrens eigene, vom Ermittlungsbeamten zu prüfende Einwendungen vorzubringen und seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 19, 216 [220]; Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 5] und vom 16. September 1965 - BVerwG II C 61.64 -).

    Über die Art und den Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Ermittlungsbeamte (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BDO; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Sinns und Zwecks des Ermittlungsverfahrens.

  • BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64

    Prozessfähigkeit trotz Dienstunfähigkeit - Verletzung gerichtlicher …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der an ein ordnungsmäßiges Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Zwangspensionierung zu stellenden Anforderungen stets eine strenge Auffassung vertreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - [BVerwGE 19, 216; Buchholz BVerwG 237.1, Art. 95 BayBG Nr. 1], Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [DÖD 1965 S. 76; ZBR 1965 S. 151] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß solche Erklärungen nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Pflicht des Ermittlungsführers verstoßen, einen unparteiischen - übrigens nicht "im Auftrage" zu vollziehenden - Bericht über die Ermittlungen zu erstellen und sich einer endgültigen Äußerung zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie zum weiteren - ausschließlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehaltenen - Gang des Verfahrens zu enthalten (BVerwGE 19, 216 [220, 221]; EVerwG Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Eine nachträgliche Heilung dieses schwerwiegenden Mangels - Unterbleiben jeglicher eigener Ermittlungen des Ermittlungsführers - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vorerwähnte Schutzfunktion des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens nicht möglich (BVerwGE 19, 216 [222] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Diese besondere Bedeutung hat der Gesetzgeber dem förmlichen Zwangspensionierungsverfahren ursprünglich zugedacht; sie ist trotz der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel auch in allen neueren Beamtengesetzen durch entsprechende gesetzliche Regelungen ausdrücklich bestätigt worden (ebenso bereits Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - mit Hinweis auf § 44 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] und § 26 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 55.88

    Versetzung in den Ruhestand - Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens - …

    Dieser hat vielmehr, wie über Art und Umfang der anzustellenden Ermittlungen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG 6 C 179.61 - und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - ; BVerwGE 47, 1 ), so auch über den sachgerechten Ablauf der Anhörung grundsätzlich selbst zu entscheiden.
  • BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 15.89

    Feststellung der Dienstfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten - Anordnung …

    Dieser hat vielmehr, wie über Art und Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG 6 C 179.61 - und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - 0}} Vorauflagen:.
  • BVerwG, 25.03.1974 - VI B 64.73
    Die für das Zwangspensionierungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere über Art und Umfang der Ermittlungen und einer Beweiserhebung, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Auslegung der einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften hinreichend erläutert worden (vgl. besonders BVerwGE 19, 216; 27, 282 [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64]undUrteile vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 4], vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 5] undvom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7]).
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