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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,12
BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56 (https://dejure.org/1959,12)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1959 - VI C 188.56 (https://dejure.org/1959,12)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1959 - VI C 188.56 (https://dejure.org/1959,12)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 296
 
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Wird zitiert von ... (112)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Für die Entscheidung, ob eine Ernennung im Sinne des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, kommt es auf die Vorstellungen der Ernennungsbehörde an (Bestätigung und Ergänzung von BVerwGE 2, 10 [14]).
  • BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54

    Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Bei Anwendung der politischen Alternative des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG ist die oberste Dienstbehörde nicht berechtigt, eine Dienststellung zu berücksichtigen, die der Beamte bis zum 8. Mai 1945 nicht innegehabt hat (Bestätigung von BVerwGE 3, 88).
  • BVerwG, 12.07.1961 - VI C 194.58

    Rechtsmittel

    Im übrigen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich eine enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus bestanden hat; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ernennungsbehörde im Zeitpunkt der fehlerhaften Ernennung eine solche enge Verbindung als gegeben annahm.

    Eine solche Reihenfolge war im Rahmen der bei der Prüfung gebotenen Rückschau sachgerecht, da sich aus den Motiven der Ernennung zum Legationsrat I. Klasse Schlüsse auf die Beweggründe bei der Beförderung zum Vortragenden Legationsrat ergeben konnten (BVerwGE 5, 275; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].

    Entscheidend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 G 131 allein, welche Motive tatsächlich für die Ernennung überwiegend maßgeblich waren, dagegen nicht, ob eine derartige Ernennung auch aus anderen sachgerechten Motiven hätte vorgenommen werden können (BVerwGE 8, 296;Urteil vom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -).

    Eine Rechtsstellung, die der Beamte niemals innegehabt hat, kann auch im Rahmen der zeitlichen Verschiebung nicht zuerkannt werden (BVerwGE 3, 88; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].

  • BVerwG, 07.07.1960 - II C 316.57

    Rechtsmittel

    Die hierzu von der Revision vorgetragenen Erwägungen bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, diese - inzwischen durch die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 296 [302/303]) bestätigte und ergänzte - Rechtsprechung aufzugeben.

    Ohne eine solche dürfen an den von Art. 131 des Grundgesetzes erfaßten Personenkreis Rechte nicht gewährt werden, weil das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes neue Rechtsbeziehungen hergestellt (BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]) und diese erschöpfend und abschließend geregelt hat (BVerwGE 8, 296 [302/303]; § 77 Abs. 1 G 131).

    Zu der von der Revision erneut aufgeworfenen Frage, ob die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 7 G 131 ein gestaltender oder ein feststellender Verwaltungsakt ist, hat der VI. Senat (BVerwGE 8, 296 [303]) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 3, 88 [97]) bereits Stellung genommen.

    Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Anwendung des Beförderungsschnitts zu einer Versorgung oder Unterbringung auf Grund eines von dem Beamten bis zum 8. Mai 1945 tatsächlich nicht bekleideten Amtes führen kann, nicht die Folgerung, bei der Anwendung der von einer anderen Zielsetzung (vgl. BVerwGE 2, 10 [14] gegen BVerwGE 3, 226 [229] und BVerwG, Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 -) getragenen Regelung des § 7 G 131 dürfte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung entsprechend verfahren werden (so bereits BVerwGE 8, 296 [302]).

  • BVerwG, 14.03.1963 - II C 93.61

    Beförderung eines Beamten zum Oberstudienrat wegen enger Verbindung zum …

    Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach in seiner Rechtsprechung entgegengetreten (BVerwGE 8, 296 [299]).

    Sie wird der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift nicht gerecht, die - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon wiederholt dargelegt hat (u.a. BVerwGE 2, 10 und 8, 296 [299]) - dahin geht, die durch rechtswidrige oder sachwidrige, d.h. auf Förderung von Nationalsozialisten gerichtete Maßnahmen gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen.

    Hierzu hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 296 [299]) ausgeführt, es komme darauf an, welche Motive tatsächlich für die Ernennung oder Beförderung überwiegend maßgebend waren, nicht also darauf, ob die Ernennung oder Beförderung auch aus anderen sachgerechten Motiven hätte vorgenommen werden können.

    Daß die im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Entscheidungen und die Entscheidungen nach § 7 G 131 sich in ihrer Zielsetzung unterscheiden und daß schon deshalb das Ergebnis der Entnazifizierung einer Entscheidung nach § 7 G 121 nicht entgegenstehen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (u.a. BVerwGE 2, 10 [15] und 8, 296 [299]).

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